Verwaltungsgerichtshof
06.02.1976
1388/75
GRS wie 1168/68 E 19. Dezember 1968 RS 2
Zur Frage der Zumutbarkeit ist, wenn die vom Beamten vom medizinischen Standpunkt noch auszuübenden Betätigungen feststehen, festzustellen, welche Betätigungen dem Beamten hievon vom Standpunkt der sozialen Wertung (Vorbildung, dienstliche Stellung usw) aus betrachtet, billigerweise zugemutet werden können.