Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.1976

Geschäftszahl

1388/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1168/68 E 19. Dezember 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Frage der Zumutbarkeit ist, wenn die vom Beamten vom medizinischen Standpunkt noch auszuübenden Betätigungen feststehen, festzustellen, welche Betätigungen dem Beamten hievon vom Standpunkt der sozialen Wertung (Vorbildung, dienstliche Stellung usw) aus betrachtet, billigerweise zugemutet werden können.