Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Zurechnung

Paragraph 9, Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979, nicht jedoch in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979, bewirken können hätte oder gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.

Schlagworte

Ruhegenussermittlungsgrundlage, Anrechnung, Zurechnung, Zentralstelle, Unfall, Rente, Krankheit, Wiederaufnahme in den Dienststand, Reaktivierung

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40043308

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P9/NOR40043308

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