Die durch die Wasserrechts-Novelle 1945 neu eingefügte Bestimmung des § 137 Abs 4 gilt nur für bewilligungspflichtige Wasseranlagen, die ohne behördliche Genehmigung errichtet oder geändert wurden. Unter Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes ist in diesem Zusammenhang die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 WRG 1959 zu verstehen, dh die Beseitigung der errichteten Wasseranlage, die Beseitigung der Änderung der Wasseranlage oder die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung (Hinweis E 13.4.1967, 1753/66).Die durch die Wasserrechts-Novelle 1945 neu eingefügte Bestimmung des Paragraph 137, Absatz 4, gilt nur für bewilligungspflichtige Wasseranlagen, die ohne behördliche Genehmigung errichtet oder geändert wurden. Unter Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes ist in diesem Zusammenhang die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 138, WRG 1959 zu verstehen, dh die Beseitigung der errichteten Wasseranlage, die Beseitigung der Änderung der Wasseranlage oder die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung (Hinweis E 13.4.1967, 1753/66).