(7)Absatz 7,Bei der Errichtung und Änderung von Anlagen zur Lagerung, Leitung und zum Umschlag wassergefährdender Stoffe außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete, die nach dem Gewerberecht einer Genehmigung bedürfen, entfällt eine gesonderte Bewilligung nach den Abs. 1 bis 5, es sind jedoch die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dem Verfahren ist ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen. Wird eine Genehmigung erteilt, so gilt diese als Bewilligung im Sinne der Abs. 1 bis 5.Bei der Errichtung und Änderung von Anlagen zur Lagerung, Leitung und zum Umschlag wassergefährdender Stoffe außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete, die nach dem Gewerberecht einer Genehmigung bedürfen, entfällt eine gesonderte Bewilligung nach den Absatz eins bis 5, es sind jedoch die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dem Verfahren ist ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen. Wird eine Genehmigung erteilt, so gilt diese als Bewilligung im Sinne der Absatz eins bis 5,