Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wasserrechtsgesetz 1959 § 31a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe

Paragraph 31 a,
  1. Absatz eins,Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder -pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologische Funktionsfähigkeit oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.
  2. Absatz 2,Für Anlagen nach Absatz eins, ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Paragraphen 34, 35, 37 und 54 werden davon nicht berührt.
  3. Absatz 3,Anlagen nach Absatz eins,, die auf Grund ihres Gefährdungspotentials, ihrer Bauweise, ihrer Häufigkeit oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen einer Kontrolle bedürfen, sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zu bezeichnen und sind gegebenenfalls Mengenschwellen festzulegen.
  4. Absatz 4,Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe nach Absatz 3, sind vor deren Errichtung oder wesentlicher Änderung der zuständigen Behörde zu melden. Zuständige Behörde für die Meldung von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden sowie für Anlagen, die ausschließlich zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoffen bis zu einer Lagerkapazität von 5 000 kg dienen, ist der Bürgermeister.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung eine Bewilligungspflicht für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe festlegen, soweit dies gemeinschaftsrechtlich geboten ist und eine Bewilligungspflicht nicht bereits in anderen bundesrechtlichen Vorschriften, die gewässerschutzrelevante Kriterien berücksichtigen, vorgesehen ist.
  6. Absatz 6,Bei Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften einer Anzeige oder Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden, entfällt die wasserrechtliche Meldepflicht. Die Paragraphen 21 a, 27, Absatz 4, 29, 55, Absatz 4, 133, Absatz 2 und 138 sind sinngemäß auf diese Anlagen anwendbar.
  7. Absatz 7,Die für die Aufsicht zuständige Behörde ist
    1. Ziffer eins
      für Anlagen, die dem Gewerberecht, dem Eisenbahnrecht, dem Luftreinhalterecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Bergrecht, dem Schiffahrtsrecht, dem Luftfahrtsrecht unterliegen, die nach diesen Vorschriften zuständige Behörde,
    2. Ziffer 2
      für Anlagen zur Beheizung von Gebäuden sowie zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoff gemäß Absatz 4,, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen, der Bürgermeister,
    3. Ziffer 3
      sonst die Wasserrechtsbehörde.
  8. Absatz 8,Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1969,, über bewilligungspflichtige wassergefährdende Stoffe gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung für die in ihr geregelten Stoffe gemäß Absatz 3, als Bundesgesetz.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 74/1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141096

Alte Dokumentnummer

N8199747022L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P31a/NOR12141096

Navigation im Suchergebnis