Die Zitierung des § 5 Abs 1 zweiter Satz StVO 1960 im § 66 Abs 2 lit e KFG bedeutet, dass ein Blutalkoholgehalt von mindestens 0,8 Promille nachgewiesen wurde. Eine Übertretung nach § 58 Abs 1 StVO kann daher dieser Gesetzesstelle nicht gleichgesetzt werden.Die Zitierung des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz StVO 1960 im Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG bedeutet, dass ein Blutalkoholgehalt von mindestens 0,8 Promille nachgewiesen wurde. Eine Übertretung nach Paragraph 58, Absatz eins, StVO kann daher dieser Gesetzesstelle nicht gleichgesetzt werden.