Aus § 5 der BO für OÖ ergibt sich eindeutig, daß die Behörde, wenn gegen das Vorhaben privat-rechtliche Einwendungen erhoben wurden und diese nicht gütlich beigelegt werden konnten, die Streitenden auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und sich bloß auf die Erklärung zu beschränken hat, ob und inwiefern der Bau in öffentlicher Beziehung zulässig ist.Aus Paragraph 5, der BO für OÖ ergibt sich eindeutig, daß die Behörde, wenn gegen das Vorhaben privat-rechtliche Einwendungen erhoben wurden und diese nicht gütlich beigelegt werden konnten, die Streitenden auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und sich bloß auf die Erklärung zu beschränken hat, ob und inwiefern der Bau in öffentlicher Beziehung zulässig ist.