Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1972

Geschäftszahl

0503/69

Rechtssatz

Der Satz: "Sollen die Anlagen zwischen der seitlichen Nachbargrenze und vorhandenen oder nach den bestehenden Bauvorschriften noch zulässigen Gebäude errichtet werden, so ist der Zwischenraum entweder in voller Breite zu überbauen oder es ist auseichender Seitenabstand zu halten." ist nur für den Fall rechtlich bedeutsam, daß der Bauwerber selbst die Situierung der Garage innerhalb des in dieser Bestimmung angeführten Grundstreifens beabsichtigt. (Zweck: Verhinderung einer Reihenbildung)