Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1972

Geschäftszahl

0503/69

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß ein in der Berufungsinstanz anhängiges Baubewilligungsverfahren einzustellen ist, wenn der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zurückgenommen wird. (hier Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde - somit keine Grundlage für eine Entscheidung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG daher Einstellung des Verfahrens vor dem VwGH)