Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1972

Geschäftszahl

0503/69

Rechtssatz

Die in einer rechtskräftigen Entscheidung der Vorstellungsbehörde niedergelegte Rechtsauffassung bindet die Gemeindebehörden nicht - und daher im Säumnisbeschwerdeverfahren auch nicht den Verwaltungsgerichtshof-, wenn sich der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt geändert hat.