Verwaltungsgerichtshof
06.03.1972
0503/69
Die in einer rechtskräftigen Entscheidung der Vorstellungsbehörde niedergelegte Rechtsauffassung bindet die Gemeindebehörden nicht - und daher im Säumnisbeschwerdeverfahren auch nicht den Verwaltungsgerichtshof-, wenn sich der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt geändert hat.