Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1972

Geschäftszahl

0503/69

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, Litera a, RGO ist nur dort anzuwenden, wo in einer allgemeinen baupolizeilichen Vorschrift die Freihaltung eines Seitenabstandes vorgeschrieben ist. Die Bauordnung für OÖ enthält keine derartige Vorschrift. (Hinweis auf E vom 1.6.1970, Zl. 0338/70)