Verwaltungsgerichtshof
06.03.1972
0503/69
Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, Litera a, RGO ist nur dort anzuwenden, wo in einer allgemeinen baupolizeilichen Vorschrift die Freihaltung eines Seitenabstandes vorgeschrieben ist. Die Bauordnung für OÖ enthält keine derartige Vorschrift. (Hinweis auf E vom 1.6.1970, Zl. 0338/70)