Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 7714 A/1970
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
0114/69
Entscheidungsdatum
26.01.1970
Index
L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
Norm
GdO Slbg 1965;
NatSchG Slbg 1957 §16 Abs1;
NatSchG Slbg 1957;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1082/68 E 24. März 1969 VwSlg 7538 A/1969 RS 7
Stammrechtssatz
Unter "Landschaftsbild" versteht man die weitere Umgebung, die in erster Linie von der Natur selbst gestaltet worden ist, mag auch der Mensch in sie gestaltend eingegriffen haben, und in der die baulichen Anlagen eines Ortes nur eine untergeordnete Rolle spielen. "Schutz des Landschaftsbildes" fällt unter "Naturschutz" und, da er begrifflich in der Regel über den Interessenbereich einer Gemeinde hinausgehen wird, - im Gegensatz zu "Schutz des Ortsbildes" - nicht in den eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde im Sinne des Art 118 Abs 2 B-VG.Unter "Landschaftsbild" versteht man die weitere Umgebung, die in erster Linie von der Natur selbst gestaltet worden ist, mag auch der Mensch in sie gestaltend eingegriffen haben, und in der die baulichen Anlagen eines Ortes nur eine untergeordnete Rolle spielen. "Schutz des Landschaftsbildes" fällt unter "Naturschutz" und, da er begrifflich in der Regel über den Interessenbereich einer Gemeinde hinausgehen wird, - im Gegensatz zu "Schutz des Ortsbildes" - nicht in den eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde im Sinne des Artikel 118, Absatz 2, B-VG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000114.X07
Im RIS seit
06.05.2002
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008
Dokumentnummer
JWR_1969000114_19700126X07