Verwaltungsgerichtshof
26.01.1970
0114/69
Landesrechtliche Vorschriften zum Schutze des Stadtbildes sind auch dann, wenn sie sich nicht auf Bauwerke oder auf an Bauwerken angebrachte Anlagen, etwa solche für Reklamezwecke, beziehen, zulässig, sofern keine Kompetenz des Bundes solche Regelungen ausschließt.