Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1970

Geschäftszahl

0114/69

Rechtssatz

Landesrechtliche Vorschriften zum Schutze des Stadtbildes sind auch dann, wenn sie sich nicht auf Bauwerke oder auf an Bauwerken angebrachte Anlagen, etwa solche für Reklamezwecke, beziehen, zulässig, sofern keine Kompetenz des Bundes solche Regelungen ausschließt.