Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1970

Geschäftszahl

0114/69

Rechtssatz

Paragraph 11, des Pressegesetzes regelt das Aushängen oder Anschlagen von Druckwerken; aus dieser Bestimmung kann die Unzulässigkeit landesgesetzlicher Vorschriften über das Anbringen von Plakatwänden nicht abgeleitet werden. (Hinweis auf E vom 13.1.1969, Zl. 1289/68)