Verwaltungsgerichtshof
26.01.1970
0114/69
GRS wie 1473/48 E 11. Juli 1950 VwSlg 1616 A/1950 RS 1
Ein ärztliches Gutachten, das sich mit einer Feststellung begnügt, ohne den Befund und eine Begründung mitzuteilen, genügt nicht als Grundlage für einen Bescheid.