Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
31.07.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 10. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung;
Verfassungsgerichtsbarkeit;
äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Art. 16 Abs. 1; Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen;äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Artikel 16, Absatz eins ;, Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen;
Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Ein- und Auswanderungswesen; Paßwesen;
Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung;
Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;
Monopolwesen;
Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen;
Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören; Privatstiftungswesen; Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Justizpflege; Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Urheberrecht; Pressewesen; Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe;
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung; Fremdenpolizei und Meldewesen;
Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen;
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen; Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der Patentanwälte;
Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie; Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;
Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt;
Kraftfahrwesen; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei; Strom- und Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt; Post- und Fernmeldewesen;
Bergwesen; Forstwesen einschließlich des Triftwesens;
Wasserrecht; Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flößerei; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete;
Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen;
Vermessungswesen;
Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;
Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht; Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen; Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen; Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist; Veterinärwesen; Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle; Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung;
wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst; Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes;
Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten; Denkmalschutz; Angelegenheiten des Kultus;
Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;
Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;
Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie; Regelung der Errichtung und der Organisierung sonstiger Wachkörper, einschließlich ihrer Bewaffnung und des Rechtes zum Waffengebrauch;
militärische Angelegenheiten; Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Fürsorge für Kriegsgräber; aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;
Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter;
Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten;
Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat.
(2)Absatz 2In Bundesgesetzen über das bäuerliche Anerbenrecht sowie in den nach Absatz 1 Z. 10 ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für diese Landesgesetze sind die Bestimmungen des Artikels 15, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Die Vollziehung der in solchen Fällen ergehenden Ausführungsgesetze steht dem Bund zu, doch bedürfen die Durchführungsverordnungen, soweit sie sich auf die Ausführungsbestimmungen des Landesgesetzes beziehen, des vorherigen Einvernehmens mit der betreffenden Landesregierung.In Bundesgesetzen über das bäuerliche Anerbenrecht sowie in den nach Absatz 1 Ziffer 10, ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für diese Landesgesetze sind die Bestimmungen des Artikels 15, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Die Vollziehung der in solchen Fällen ergehenden Ausführungsgesetze steht dem Bund zu, doch bedürfen die Durchführungsverordnungen, soweit sie sich auf die Ausführungsbestimmungen des Landesgesetzes beziehen, des vorherigen Einvernehmens mit der betreffenden Landesregierung.
(3)Absatz 3Bevor der Bund Staatsverträge, die Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 16 erforderlich machen oder die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder in anderer Weise berühren, abschließt, hat er den Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)Absatz 4Der Bund hat die Länder unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten, zu unterrichten und ihnen binnen einer von ihm zu setzenden, angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Solche Stellungnahmen sind an das Bundeskanzleramt zu richten. Gleiches gilt für die Gemeinden, soweit der eigene Wirkungsbereich oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die Vertretung der Gemeinden obliegt in diesen Angelegenheiten dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund (Artikel 115 Abs. 3).Der Bund hat die Länder unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten, zu unterrichten und ihnen binnen einer von ihm zu setzenden, angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Solche Stellungnahmen sind an das Bundeskanzleramt zu richten. Gleiches gilt für die Gemeinden, soweit der eigene Wirkungsbereich oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die Vertretung der Gemeinden obliegt in diesen Angelegenheiten dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund (Artikel 115 Absatz 3,).
(5)Absatz 5Liegt dem Bund fristgerecht eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so ist der Bund bei zwischenstaatlichen Verhandlungen und Abstimmungen an diese Stellungnahme gebunden. Er darf davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen. Der Bund hat diese Gründe binnen acht Wochen nach Kundmachung des betreffenden Rechtsaktes im Rahmen der europäischen Integration mitzuteilen.
(6)Absatz 6Die näheren Bestimmungen über das Verfahren gemäß den Abs. 4 und 5 sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Artikel 15a) festzulegen.Die näheren Bestimmungen über das Verfahren gemäß den Absatz 4 und 5 sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Artikel 15a) festzulegen.
Anmerkung
1. Übergangsvorschriften zu Art. 10 enthält Art. II, §§ 2 bis 6 BVG,
BGBl. Nr. 393/1929.
2. ÜR zu Art. 10 Abs. 1 Z 8: Art. III BVG,
BGBl. Nr. 444/1974.
3. ÜR zu Art. 10 Abs. 1 Z 9: Art. IV BVG,
BGBl. Nr. 444/1974.
4. ÜR zu Art. 10 Abs. 1 Z 11: Art. V BVG,
BGBl. Nr. 444/1974.
5. ÜR zu Art. 10 Abs. 1 Z 12: Art. II BVG,
BGBl. Nr. 175/1983.
6. Zu Art. 10 Abs. 1 Z 8: Art. IV und VI BVG,
BGBl. Nr. 685/1988.
7. Zu Art. 10 Abs. 1 Z 6: Art. VII BVG,
BGBl. Nr. 685/1988.
8. Zu Art. 10 Abs. 1 Z 12: Art. VIII BVG,
BGBl. Nr. 685/1988.
9. Zu Art. 10 Abs. 1 Z 12: Art. II BVG,
BGBl. Nr. 445/1990.
10. Zu Art. 10 Abs. 6: Art. II BVG,
BGBl. Nr. 276/1992.
Schlagworte
Verfassungsänderung, Kompetenzverteilung, Gesamtverfassung, Gesetz,
Zuständigkeit, Zuständigkeitsverteilung, Bundesgesetzgebung,
Bundesverwaltung, Verwaltung, Bundesvollziehung, Warenverkehr,
Einwanderungswesen, Geldwesen, Kreditwesen, Börsewesen, Maßwesen,
Gewichtswesen, Normenwesen, Vereinsrecht, Ingenieurwesen,
Strompolizei, Postwesen, Telegrafenwesen, Dampfkesselwesen,
Arbeiterschutz, landwirtschaftliche Arbeiter, Heilanstalt, Spital,
Stiftungswesen, Archivdienst, Telegraphenwesen, Straßenzug,
Straßenverkehr, Verkehrspolizei, Sozialversicherungswesen,
Krankenhaus, Krankenanstalt, Theater, Baupolizei, Religion,
Leichenwesen, Zwangsarbeitsanstalt, Waffenwesen, landwirtschaftliches
Gebiet, Arbeiterkammer, Munitionswesen, Landwirtschaftskammer,
Bundesamt, Beamter, Verordnung, mittelbare Landesverwaltung,
Familienlastenausgleich, Heilquelle, natürliches Heilvorkommen,
Grundverkehr, Ausländergrundverkehr, bäuerliches Anerbenrecht,
selbständiger Wirkungsbereich, völkerrechtlicher Vertrag,
Umweltschutz, Saatgut, Futtermittel, Düngemittel
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12014179
Alte Dokumentnummer
N1199312810A