Plakatwände können dem Begriff der "Planken" im § 1 der Grazer Bauordnung nur unterstellt werden, wenn sie auch Einfriedungsfunktionen erfüllen.Plakatwände können dem Begriff der "Planken" im Paragraph eins, der Grazer Bauordnung nur unterstellt werden, wenn sie auch Einfriedungsfunktionen erfüllen.