Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs 5 StVO ist der Eintritt eines Sachschadens wesentlich.Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist der Eintritt eines Sachschadens wesentlich.
Richtet sich eine Beschwerde gegen den gesamten Inhalt eines Bescheides, haben aber die Beschwerdeausführungen nur einen bestimmten Teil desselben zum Gegenstand, dann hat sich der VwGH nur mit diesem Teil des Bescheides zu befassen.
Das VwGG 1965 kennt einen Aufhebungstatbestand der Rechtswidrigkeit zufolge "unrichtiger Beweiswürdigung" nicht.