Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1968

Geschäftszahl

1058/68

Rechtssatz

Richtet sich eine Beschwerde gegen den gesamten Inhalt eines Bescheides, haben aber die Beschwerdeausführungen nur einen bestimmten Teil desselben zum Gegenstand, dann hat sich der VwGH nur mit diesem Teil des Bescheides zu befassen.