Verwaltungsgerichtshof
18.11.1968
1058/68
Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs 5 StVO ist der Eintritt eines Sachschadens wesentlich.Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist der Eintritt eines Sachschadens wesentlich.