§ 66 AVG normiert kein Recht der Partei auf Verweisung der Sache an die erste Instanz zur neuerlichen selbständigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung (hier:Paragraph 66, AVG normiert kein Recht der Partei auf Verweisung der Sache an die erste Instanz zur neuerlichen selbständigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung (hier:
Parteiengehör wurde in 1.Instanz nicht gewahrt, die 2.Instanz entschied unter Wahrung des Parteiengehörs in der Sache selbst; Hinweis E 19.3.1929 VwSlg 15.580 A/1929).