Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1968

Geschäftszahl

0295/68

Rechtssatz

Vermerk über die Berechnung der Aufenthaltsdauer des Vertreters der belangten Behörde in Wien, wegen dessen Anreise aus Linz zu der um 9.00 Uhr angesetzten Verhandlung, die um 9.45 Uhr geschlossen wurde.