Verwaltungsgerichtshof
19.09.1968
0295/68
Vermerk über die Berechnung der Aufenthaltsdauer des Vertreters der belangten Behörde in Wien, wegen dessen Anreise aus Linz zu der um 9.00 Uhr angesetzten Verhandlung, die um 9.45 Uhr geschlossen wurde.