Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1968

Geschäftszahl

0295/68

Rechtssatz

Bei der Berechnung des Einkommen ist so lange von den vertragsmäßig bedungenen Leistungen auszugehen, als nicht der Nachweis erbracht worden ist, dass sie trotz gerichtlicher Geltendmachung uneinbringlich seien. Eine Ausnahme gilt nur für jene Fälle, in denen sich im Verwaltungsverfahren auf Grund der gesamten Sachlage die tatsächliche Uneinbringlichkeit der vertragsmäßig bedungenen Leistungen als offenkundig erweist (Hinweis auf bestehende Vorjudikatur).