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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Die Witwen(Witwer)rente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet.
  2. Absatz 2,Die Grundrente beträgt monatlich 40 vH des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (Paragraph 11, Absatz eins,).
  3. Absatz 3,Die Zusatzrente ist – abgesehen von der im Absatz 4, enthaltenen Regelung – auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im Paragraph 293, Absatz eins, zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag.
  4. Absatz 4,Bei Zuerkennung einer Grundrente nach Absatz 2, ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Witwe (dem Witwer) eine Zusatzrente zuzuerkennen ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1977,)

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990.

Schlagworte

Witwenrente, Witwerrente, Witwenpension, Witwerpension

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12105997

Alte Dokumentnummer

N6199119157J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P35/NOR12105997

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