(3)Absatz 3,Die Zusatzrente ist – abgesehen von der im Abs. 4 enthaltenen Regelung – auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag.Die Zusatzrente ist – abgesehen von der im Absatz 4, enthaltenen Regelung – auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im Paragraph 293, Absatz eins, zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag.