Ergibt eine Betriebsprüfung bei einem pauschlarierten Gewerbetreibenden, daß die Voraussetzungen für die Besteuerung gemäß § 9 Abs 1 PauschV erfüllt sind, ist in diesen festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ein Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs 4 BAO gelegen.Ergibt eine Betriebsprüfung bei einem pauschlarierten Gewerbetreibenden, daß die Voraussetzungen für die Besteuerung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, PauschV erfüllt sind, ist in diesen festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO gelegen.
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E 25.11.1966, 611/66 #2 VwSlg 3533 F/1966