Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1966

Geschäftszahl

0611/66

Rechtssatz

Im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof kann Schriftsatzaufwand für eine allfällige Beschwerdeergänzung nicht ersetzt werden.