Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1966

Geschäftszahl

0611/66

Rechtssatz

Ein Gewerbetreibender, dessen Betrieb Merkmale aufweist, die sonst für eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen maßgebend sind, kann nicht auch dann, wenn die tatsächlichen Umsätze und Gewinne eine Pauschbesteuerung nicht mehr rechtfertigen, noch nach Durchschnittssätzen veranlagt werden.

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E 25.11.1966, 611/66 #3 VwSlg 3533 F/1966

Beachte

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