Verwaltungsgerichtshof
25.11.1966
0611/66
Ergibt eine Betriebsprüfung bei einem pauschlarierten Gewerbetreibenden, daß die Voraussetzungen für die Besteuerung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, PauschV erfüllt sind, ist in diesen festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO gelegen.
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E 25.11.1966, 611/66 #2 VwSlg 3533 F/1966
y17664;