Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1966

Geschäftszahl

0611/66

Rechtssatz

Ergibt eine Betriebsprüfung bei einem pauschlarierten Gewerbetreibenden, daß die Voraussetzungen für die Besteuerung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, PauschV erfüllt sind, ist in diesen festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO gelegen.

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E 25.11.1966, 611/66 #2 VwSlg 3533 F/1966

Beachte

y17664;