Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1966

Geschäftszahl

0611/66

Rechtssatz

Auch bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden, deren Umsätze und Gewinne nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, ist im

Hinblick auf Paragraph 10, der Pauschalierungsverordnung über die Pflicht zur Führung gewisser Aufzeichnungen eine Betriebsprüfung gem Paragraph 147, BAO zulässig.

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E 25.11.1966, 611/66 #1 VwSlg 3533 F/1966

Beachte

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