Verwaltungsgerichtshof
25.11.1966
0611/66
Auch bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden, deren Umsätze und Gewinne nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, ist im
Hinblick auf Paragraph 10, der Pauschalierungsverordnung über die Pflicht zur Führung gewisser Aufzeichnungen eine Betriebsprüfung gem Paragraph 147, BAO zulässig.
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E 25.11.1966, 611/66 #1 VwSlg 3533 F/1966
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