Ein verwaltungsbehördlicher Bescheid liegt nur vor, wenn mit rechtserzeugender oder rechtsfeststellender Wirkung in einer der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse der Partei abgesprochen wird.
Eine behördliche Mitteilung, die den materiellen Anforderungen an einen Bescheid entspricht, stellt auch bei Fehlen der äußeren Form einen Bescheid dar. (Hinweis auf E vom 25.4.50, Zl. 1335/48, Vwslg. 1390 A/1950)
Der Führerschein hat Bescheidcharakter
Zur Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens bleibt auch im Falle einer örtlichen Zuständigkeitsverschiebung die Behörde zuständig, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens tritt der erlassene Bescheid außer Kraft.
Die Eingriffsmöglichkeit in die materielle Rechtskraft durch die Wiederaufnahme des Verfahrens infolge Erschleichung des Bescheides ist dann nicht gegeben, wenn die fehlerhafte Sachverhaltsermittlung der Behörde zur Last fällt.
Von einem "Erschleichen" kann erst dann gesprochen werden, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit voller Absicht irregeführt wurde.