Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.05.1966

Geschäftszahl

1643/64

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1949/49 E 21. Juni 1950 VwSlg 1557 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens bleibt auch im Falle einer örtlichen Zuständigkeitsverschiebung die Behörde zuständig, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.