Verwaltungsgerichtshof
02.05.1966
1643/64
GRS wie 1949/49 E 21. Juni 1950 VwSlg 1557 A/1950 RS 1
Zur Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens bleibt auch im Falle einer örtlichen Zuständigkeitsverschiebung die Behörde zuständig, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.