Verwaltungsgerichtshof
02.05.1966
1643/64
Eine behördliche Mitteilung, die den materiellen Anforderungen an einen Bescheid entspricht, stellt auch bei Fehlen der äußeren Form einen Bescheid dar. (Hinweis auf E vom 25.4.50, Zl. 1335/48, Vwslg. 1390 A/1950)