Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2021/01/0261

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0261

Entscheidungsdatum

14.02.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5
StbG 1985 §19 Abs2
StbG 1985 §4
VwRallg
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der Z A in B, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Reichsstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 16. Juni 2021, Zl. LVwG-451-8/2020-R12, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) im Beschwerdeverfahren den Antrag der Revisionswerberin, einer russischen Staatsangehörigen, vom 11. Februar 2020 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab und erklärte eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - aus, die Revisionswerberin halte sich seit dem 10. Dezember 2003 im Bundesgebiet auf und sei seit dem 1. April 2016 beim Arbeitsmarktservice als Sachbearbeiterin beschäftigt. Sie bringe monatlich ca. 1.500 € netto ins Verdienen, wobei viermal jährlich Sonderzahlungen sowie eine jährliche Prämie von etwa 2.000 € brutto hinzukämen. Die Revisionswerberin sei ledig und wohne mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in einer Wohnung. Als Mieterin scheine laut Mietvertrag die Mutter der Revisionswerberin auf. Die Mietkosten von 807 € würden die drei Haushaltsmitglieder anteilig tragen (jeweils 269 €). Die Anteile der Mutter und Schwester würden von der Mindestsicherung getragen. Die beiden bezögen von der Mindestsicherung auch noch einen monatlichen Lebensunterhalt von insgesamt rund 534 €, wobei die Schwester außerdem ein monatliches Pflegegeld in Höhe von ca. 300 € erhalte. Da die Schwester aus gesundheitlichen Gründen den nicht gesicherten Lebensunterhalt nicht zu vertreten habe, sei ihr mit Bescheid vom 27. Jänner 2021 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Die Mutter der Revisionswerberin sei schwer krank und könne nicht arbeiten. Die Revisionswerberin habe am 18. September 2020 das Zeugnis zur Integrationsprüfung nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe die Revisionswerberin über die Frage der Richterin zur Haushaltsführung erklärt, dass sie alle zusammenleben würden und ein gemeinsamer Haushalt geführt werde.

Im vorliegenden Fall werde vom Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass die Revisionswerberin über ein ausreichendes Einkommen verfüge. Die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe andererseits müssten jedoch kumulativ vorliegen. Daher reiche allein ein über dem Durchschnitt der Ausgleichszulagenrichtsätze liegendes Einkommen für das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse zudem der Bezug von Sozialhilfeleistungen durch dritte Personen, die mit dem Antragsteller (ohne Unterhaltsverpflichtungen) im gemeinsamen Haushalt lebten, dem Antragsteller zugerechnet werden, wenn die Sozialhilfeleistungen dem Antragsteller in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugutekämen. In diesem Fall könne er daher keine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nachweisen. Die im vorliegenden Fall von der Revisionswerberin gar nicht in Abrede gestellte gemeinsame Haushaltsführung lege in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahe, dass die von der Mutter und Schwester bezogene Mindestsicherung für den monatlichen Lebensunterhalt und monatliche Wohnkosten letztlich auch der Revisionswerberin zugutekomme. Unter anderem verringere sich für sie der Wohnkostenanteil erheblich. Diese Annahme habe sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht widerlegt. Der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei daher abzuweisen.

3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision zunächst Feststellungs- und Begründungsmängel sowie eine Aktenwidrigkeit - und sohin Verfahrensmängel - geltend.
8
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen vergleiche , VwGH 7.9.2023, Ra 2023/01/0092; 23.8.2023, Ra 2022/02/0071 [insbesondere auch zur Aktenwidrigkeit], jeweils mwN).
9
Diesen Anforderungen wird das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision nicht gerecht. Es wird darin lediglich das Vorliegen von Verfahrensfehlern gerügt, ohne konkret darzulegen, welcher Sachverhalt bei Vermeidung der behaupteten Fehler hätte festgestellt werden können und inwiefern das Verwaltungsgericht zu einem für die Revisionswerberin günstigeren Ergebnis hätte kommen können.
10
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision zusammengefasst weiters geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinen Erwägungen nicht dargelegt, wieso die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits nicht kumulativ vorlägen. Die Revisionswerberin habe nachvollziehbar ausgeführt, dass sie über ein ausreichendes Einkommen verfüge und nicht von den Beiträgen ihrer Verwandten für die Wohnung lebe, sondern die Mutter und die Schwester, welche die Mindestsicherung bezögen, unterstütze. Wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiere, wonach von keiner Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen die Rede sein könne, verkenne es, dass hier genau das Gegenteil der Fall sei. Verkannt werde dabei, dass die Revisionswerberin die Mindestsicherungsleistungen ihrer Mutter und ihrer Schwester für eine entsprechende Lebensführung gar nicht benötige.
11
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
12
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG müssen unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, nämlich die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein vergleiche , VwGH 18.10.2022, Ro 2020/01/0003, mwN).
13
Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 5, zweiter Satz StbG müssen die eigenen Einkünfte im geltend gemachten Zeitraum dem Fremden eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre entsprechen. Die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits müssen demnach kumulativ vorliegen vergleiche , VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0085; 27.11.2020, Ro 2020/01/0001, mwN). Deshalb reicht allein ein über dem Durchschnitt der Ausgleichszulagenrichtsätze der letzten drei Jahre liegendes Einkommen des Antragstellers für das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Absatz 5, StbG nicht aus vergleiche , erneut VwGH 27.11.2020, Ro 2020/01/0001).
14
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Absatz 5, StbG muss der Bezug von Sozialhilfeleistungen durch dritte Personen, die mit dem Antragsteller (ohne Unterhaltsverpflichtungen) im gemeinsamen Haushalt leben, dem Antragsteller zugerechnet werden, wenn die Sozialhilfeleistungen dem Antragsteller in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugutekommen. In diesem Fall kann er daher keine „Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften“ nachweisen vergleiche , grundlegend VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010; sowie VwGH 27.11.2020, Ro 2020/01/0001, mwN).
15
Eine gemeinsame Haushaltsführung legt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahe, dass die von den Haushaltsmitgliedern der Revisionswerberin bezogene Mindestsicherung auch der Revisionswerberin zugutekommt. In einem solchen Fall obliegt es der Revisionswerberin als Antragstellerin, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht diese Annahme zu widerlegen vergleiche , wiederum VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010; sowie VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0135).
16
Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision legte das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dar, wie es zum Ergebnis gelangte, dass die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen fallbezogen nicht vorliege. Dabei führte es unter anderem ins Treffen, dass die von der Mutter und der Schwester bezogene Mindestsicherung der Revisionswerberin wirtschaftlich zugutekomme, da eine gemeinsame Haushaltsführung (mit anteiliger Tragung der Mietkosten) vorliege, sodass sich der Wohnkostenanteil für die Revisionswerberin erheblich verringere. Dafür spricht zudem der für die wirtschaftliche Betrachtungsweise ebenfalls bedeutsame Umstand, dass die Revisionswerberin nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis bloß ein Drittel des monatlichen Mietzinses begleicht und alleinige Mieterin der gemeinsam bewohnten Wohnung ihre Mutter ist und sich die Möglichkeit der Revisionswerberin, dort wohnversorgt zu sein, in zivilrechtlicher Hinsicht einzig aus einem sogenannten familienrechtlichen Wohnverhältnis ableitet vergleiche , zu diesem Begriff etwa RIS-Justiz RS0109359; RS0020495 [insbesondere T2]).
17
Das Verwaltungsgericht ist mit seinen Erwägungen nicht von der dargestellten Rechtsprechung abgewichen.
18
Sofern in der Zulässigkeitsbegründung der Revision weiters argumentiert wird, die Revisionswerberin habe im Beschwerdeverfahren (durch Vorlage von Urkunden und eigene Angaben) den Nachweis erbracht, dass sie die Mindestsicherungsleistungen ihrer Mutter und Schwester für eine entsprechende Lebensführung gar nicht benötige, genügt es darauf hinzuweisen, dass das Kriterium der „Benötigung“ der Leistungen nach dem oben Gesagten nicht maßgeblich ist vergleiche , zum bereits erwähnten und relevanten Aspekt des [anteiligen] Zugutekommens in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0338 bis 0340).
19
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Februar 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021010261.L00

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Dokumentnummer

JWT_2021010261_20240214L00

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