Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 2002/16/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2002/16/0149

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §87;
BAO §97;
FinStrG §135;
FinStrG §137;
FinStrG §141 Abs1;
FinStrG §157;
FinStrG §162 Abs1;
FinStrG §163 Abs1;
FinStrG §31 Abs1;
FinStrG §31 Abs5;
FinStrG §4 Abs2;
FinStrG §56 Abs2;
  1. BAO § 87 heute
  2. BAO § 87 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 87 gültig von 26.03.2009 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 87 gültig von 30.12.1989 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 87 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. FinStrG Art. 1 § 135 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 135 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. FinStrG Art. 1 § 135 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. FinStrG Art. 1 § 135 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  5. FinStrG Art. 1 § 135 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 137 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 137 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 137 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. FinStrG Art. 1 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. FinStrG Art. 1 § 137 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. FinStrG Art. 1 § 137 gültig von 01.01.1976 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 141 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 141 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 141 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 141 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 157 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 157 gültig ab 29.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 157 gültig von 30.12.2014 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. FinStrG Art. 1 § 157 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. FinStrG Art. 1 § 157 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 157 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 157 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. FinStrG Art. 1 § 157 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 162 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 162 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. FinStrG Art. 1 § 162 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. FinStrG Art. 1 § 162 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. FinStrG Art. 1 § 162 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. FinStrG Art. 1 § 162 gültig von 01.01.2003 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. FinStrG Art. 1 § 162 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990
  8. FinStrG Art. 1 § 162 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 163 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 163 gültig ab 23.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 163 gültig von 30.12.2014 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. FinStrG Art. 1 § 163 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. FinStrG Art. 1 § 163 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 31 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 31 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  3. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 23.10.2019 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 15.08.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  6. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 01.08.2008 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  10. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 27.06.2008 bis 31.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  11. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 01.01.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  12. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  13. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  14. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  15. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 01.01.1986 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 31 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 31 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  3. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 23.10.2019 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 15.08.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  6. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 01.08.2008 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  10. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 27.06.2008 bis 31.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  11. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 01.01.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  12. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  13. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  14. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  15. FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 01.01.1986 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 4 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 4 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 4 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 56 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 56 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 56 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 56 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 56 gültig von 29.12.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. FinStrG Art. 1 § 56 gültig von 15.12.2012 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. FinStrG Art. 1 § 56 gültig von 31.12.2005 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  8. FinStrG Art. 1 § 56 gültig von 01.03.1983 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta über die Beschwerde des H in B, Deutschland, vertreten durch Dr. Gerhard Paischer, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, Salzburgerstraße 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, Berufungssenat römisch vier, vom 29. Mai 2000, Regierungsvorlage 930, /1-10/2000, Regierungsvorlage 931/1- 10 aus 2000,, betreffend Bestrafung wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen Hinterziehung von Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 908 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der der Beschwerde zugrunde liegende Sachverhalt war schon mehrfach Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Mit den hg Erkenntnissen vom 31. Mai 1995, Zl 93/16/0134, vom 26. Juli 1995, Zl 95/16/0169, vom 18. Dezember 1995, Zl 95/16/0287, und je vom 16. Dezember 1999, Zl 98/16/0157 und Zl 97/16/0370, 0380, wurden auf Grund der in den Jahren 1990 und 1993 erfolgten Verbringungen von ausländischen unverzollten Beförderungsmitteln in das Zollgebiet erlassene Bescheide der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterzogen. Auf die angeführten Erkenntnisse wird - auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 43, Absatz 2, VwGG - verwiesen.

Mit Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz (Spruchsenat beim Hauptzollamt Linz) vom 31.Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe im Sommer 1990 (laut angefochtenem Bescheid richtig: April 1990), im Februar 1993 und am 7. Mai 1993 anlässlich seiner Einreisen nach Österreich vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch eine Verkürzung der auf die zur Einreise benützten Kraftfahrzeuge, nämlich zweier näher bezeichneter Motorräder der Marke Kawasaki und eines Personenkraftwagens der Marke BMW 320i, bewirkt, dass er dem Eintrittszollamt seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Braunau nicht erklärt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von S 40.000,-- sowie eine angemessen ermäßigte Wertersatzstrafe von S 100.000,-- verhängt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis teilweise stattgegeben. Der Beschwerdeführer wurde der fahrlässigen Eingangsabgabenverkürzung nach Paragraph 36, Absatz 2, FinStrG schuldig erkannt.

Mit hg Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl 97/16/0370, wurde die gegen den Bescheid vom 14. Mai 1997 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In Stattgebung der gegen diesen Bescheid ebenfalls erhobenen Präsidentenbeschwerde wurde der damals angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof ging dabei davon aus, dass sich der Beschwerdeführer zu allen Tatzeitpunkten im Klaren gewesen sei, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Braunau bestand; er habe in Kauf genommen, dass ihm zollrechtliche Begünstigungen gewährt wurden, die ihm nicht zustanden. Der Gerichtshof nahm den Tatbestand der vorsätzlichen Hinterziehung von Eingangsabgaben (Paragraph 33, Absatz 2, FinStrG) als erfüllt an.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Mai 2000 - zugestellt am 16. Jänner 2002 - wurden die Berufungen des Beschwerdeführers ebenso wie die des Amtsbeauftragten gegen das Straferkenntnis vom 31. Oktober 1996 mit umfangreicher Begründung, in der die einzelnen Sachverhaltsfeststellungen gewürdigt wurden, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis dahingehend "modifiziert", dass Finanzvergehen der Hinterziehung (Faktum 1990) bzw der versuchten Hinterziehung (Fakten 1993) von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt S 100.920,-- vorgelegen seien.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde insbesondere davon aus, dass der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten in der Braunauer Wohnung zusammen "mit seinen jeweiligen Lebensgefährtinnen" gewohnt habe. Dies sei hinsichtlich April 1990 unstrittig. Mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen, er habe (bereits) Ende Jänner 1993 mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin Christine R. den gewöhnlichen Wohnsitz nach Burghausen in Deutschland verlagert, setzte sich die belangte Behörde ausführlich auseinander und kam auf Grund der umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen zu dem Schluss, dass sich der Mittelpunkt der Lebensgefährten in beruflicher und privater Hinsicht, vor allem im Hinblick auf die festgestellte Haushaltsführung, bis einschließlich Mai 1993 in Braunau befunden habe.

In rechtlicher Hinsicht wurde von der belangten Behörde ausgeführt, im Falle, dass der Halter bzw Benützter ausländischer unverzollter Beförderungsmittel die Abgabenbegünstigung des formlosen, sicherstellungsfreien Vormerkverkehrs beim Grenzübertritt in Anspruch genommen habe, ohne seiner Offenlegungspflicht zu entsprechen, wodurch das Beförderungsmittel ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung zum Eingangsvormerkverkehr durch das Grenzzollamt abgefertigt worden sei, sei die gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ZollG bedingt entstandene Zollschuld im Zeitpunkt der Freigabe unbedingt und gleichzeitig fällig geworden. Nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG in der zu den Tatzeiten geltenden Fassung - welche Bestimmung hinsichtlich der Eingangsabgabenhinterziehung nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG entsprechend anzuwenden gewesen sei - sei eine Abgabenverkürzung bewirkt gewesen, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren, zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) festgesetzt worden seien. Soweit die Einfuhren im Februar 1993 und am 7. Mai 1993 erfolgten, seien die Finanzvergehen daher noch nicht vollendet gewesen.

In subjektiver Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, der Beschwerdeführer habe gerade mit der Absicht gehandelt, die Zollabgaben zu verkürzen.

Zur Frage der Verjährung führte die belangte Behörde aus, die Verjährungsfrist habe jeweils erst mit dem Eintritt des Erfolges, hier also ein Jahr nach der Einfuhr, begonnen. In die Verjährung seien die Zeiten der Anhängigkeit des Verfahrens nicht einzurechnen. Auch eine "absolute" Verjährung sei nicht eingetreten, da die mündliche Verkündung des nunmehrigen Bescheides bereits am 29. Mai 2000 erfolgt sei.

Bei der Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, "das lange Zurückliegen" der Straftaten, was den Strafverfolgungsanspruch entscheidend reduziert habe, die teilweise "wenngleich unfreiwillige Schadensgutmachung" als mildernd, den dreifachen deliktischen Angriff als erschwerend. Insbesondere verwies die belangte Behörde auf die vom Beschwerdeführer bei der rechtswidrigen Einfuhr des Motorrades im Jahre 1993 auf die vom Beschwerdeführer aufgewandte "verderbliche" Energie.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger ist. Bei dem nach dieser Bestimmung anzustellenden Günstigkeitsvergleich sind auch die Strafaufhebungsgründe miteinander zu vergleichen (Fellner, FinStrG I6, Rz 8 zu Paragraph 4, FinStrG). Die Verjährung zählt zu den Strafaufhebungsgründen.

Nach Paragraph 31, Absatz eins, FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.

Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG lautete in der im Zeitpunkt der gegenständlichen Einfuhren geltenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994, wie folgt:

"Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige -, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt; Paragraph 33, Absatz 3, gilt entsprechend."

Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG lautete in der damaligen Fassung (vor der Änderung durch das AbgÄG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,):

  1. Absatz 3,Eine Abgabenverkürzung nach Absatz eins, oder 2 ist bewirkt,

a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) festgesetzt wurden, ..."

Im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 31. Oktober 1996 galt Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1996,, die wie folgt lautete:

  1. Absatz 2,Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Abgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des Paragraph 33, Absatz 3, Litera b bis f."

Zum ersten, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Faktum (Tatzeit April 1990) vertritt dieser die Auffassung, die "absolute" Verjährung (iS des Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG) sei deswegen eingetreten, weil der bekämpfte Bescheid zwar in der Verhandlung am 29. Mai 1990 verkündet wurde, allerdings keine Begründung erfolgt sei. Die begründete Ausfertigung sei erst am 16. Jänner 2002 zugestellt worden.

Mit diesen Einwendungen verkennt der Beschwerdeführer zwar, dass der angefochtene Bescheid bereits mit seiner mündlichen Verkündung rechtlich existent geworden ist vergleiche zB die hg Erkenntnisse vom 27. April 1995, Zl 95/17/0007, vom 26. September 1996, Zl 95/09/0228, vom 6. März 1997, Zl 95/09/0250, und vom 18. November 1998, Zl 98/03/0207). Dabei ist für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wurde (VwGH vom 18. November 1998, Zl 98/03/0207). Im Beschwerdefall wurde in der Niederschrift über die von der belangten Behörde am 29. Mai 2000 durchgeführte mündliche Verhandlung der Spruch des angefochtenen Bescheides wörtlich wiedergegeben und weiters protokolliert, dass die wesentlichen Entscheidungsgründe verkündet worden seien. Eine Ausfertigung des Protokolls wurde dem Beschwerdeführer ausgefolgt. Diese Verkündung des Bescheides - und nicht die Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung - ist damit für die Frage der Verjährung von entscheidender Bedeutung vergleiche die hg Erkenntnis vom 6. März 1997, Zl 95/09/0250 mwH).

Dennoch hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Faktums April 1990 mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet: Sie ist zwar zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den im letzten Halbsatz des Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG enthaltenen Hinweis auf Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG, jeweils in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, die Abgabenverkürzung infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches erst ein Jahr nach der erfolgten Einfuhr, also im Jahr 1991 bewirkt worden ist. Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - das in der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 1996 mit seinen wesentlichen Gründen verkündet wurde - geltenden Fassung des Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG vergleiche Bundesgesetzblatt Nr 421 aus 1996,) ist die Abgabenverkürzung aber bereits bewirkt, wenn eine entstandene Eingangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird. Daraus folgt aber, dass die Verjährungsfrist nach der im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz bestehenden Rechtslage bereits mit der Entstehung der Eingangsabgabenschuld, also im Beschwerdefall mit der Einfuhr der in Rede stehenden Ware, begonnen hätte. Die Einfuhr des Motorrades erfolgte hinsichtlich des Faktums 1 nach den Feststellungen der belangten Behörde - anders als denen der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die als Tatzeit "Sommer 1990" angenommen hatte - im April 1990. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 29. Mai 2000 war damit aber die Zehn-Jahres-Frist iS des Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG abgelaufen. Da somit nach dem im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung erster Instanz geltenden Recht vom Eintritt der so genannten "absoluten" Verjährung iSd Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG auszugehen gewesen wäre, ergibt sich, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG dieses Recht als das in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstigere anzuwenden war. Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des ihm zur Last gelegten ersten Faktums ist damit aber erloschen.

Hinsichtlich der beiden weiteren Fakten wendet sich der Beschwerdeführer (neuerlich) gegen die Feststellung der belangten Behörde, er habe im Inland seinen gewöhnlichen Wohnsitz gehabt. Abgesehen davon, dass die Prüfung der Beweiswürdigung der Behörde durch den Verwaltungsgerichtshof auf die Frage beschränkt ist, ob die von der Behörde angestellten Überlegungen schlüssig sind, wurde vom Gerichtshof bereits im Vorerkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl 97/16/0370, festgestellt, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum 7. Mai 1993 die stärksten persönlichen Beziehungen zu seinem Wohnsitz in Braunau gehabt hatte. Die unsubstantiierten Einwendungen des Beschwerdeführers in der nunmehrigen Beschwerde können zu keiner anderen Beurteilung führen.

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr rügt, das Zollamt Braunau sei bei seiner Vorsprache am 8. März 1993 nicht seiner Manuduktionspflicht nachgekommen, so geht dieser Einwand schon deswegen ins Leere, weil die damals vom Beschwerdeführer gemachten Angaben im Widerspruch zu den nachfolgenden umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen standen vergleiche hiezu die Sachverhaltsdarstellung im hg Erkenntnis vom 31. Mai 1995, Zl 93/16/0134).

Dass der Beschwerdeführer nunmehr meint, es sei von einem "absolut untauglichen" Versuch auszugehen, ist schlechthin unverständlich. Da die Tathandlung mit der Einfuhr der Beförderungsmittel bereits beendet war, kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Vollendung der Tat - nämlich der Ablauf der Jahresfrist iSd Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG in der zur Tatzeit geltenden Fassung des FinStrG - nach Paragraph 13, Absatz 3, FinStrG unter keinen Umständen möglich gewesen ist.

Die weiteren - mit dem vorliegenden, von der belangten Behörde neuerlich ausführlich gewürdigten Sachverhalt in keinem Zusammenhang stehenden - Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Vorliegen von Vorsatz grenzen an Mutwillen, da der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl 97/16/0370, ausführlich dargestellt hat, dass dem Beschwerdeführer ein Irrtum nicht zuzurechnen war und dass der Tatbestand des Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt war.

Auch das Vorbringen, Österreich habe zu den Tatzeitpunkten zum "Zollgebiet der EWG" gehört, ist unzutreffend.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe entgegen dem in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2000 gestellten Beweisantrag die Eltern des Beschwerdeführers nicht als Zeugen vernommen, ist ihm entgegenzuhalten, dass Thema dieses Antrages war, dass die Wohnung des Beschwerdeführers in Burghausen bereits ab Jänner bzw Februar 1993 "Familienwohnsitz" des Beschwerdeführers gewesen ist. Die Abgabenbehörden sind dabei ohnedies von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers auch in Burghausen ausgegangen. Die Frage, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten gelegen war, konnte aus dem genannten Beweisthema nicht beantwortet werden. Bereits in den beiden Erkenntnissen vom 31. Mai 1995 und vom 16. Dezember 1999 war im Zusammenhang mit der Feststellung betreffend die Nutzung einer Wohnung im Haus seiner Eltern in Burghausen festgestellt worden, dass ja gerade erst wegen der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers über mehrere Wohnungen und damit des Vorhandenseins mehrerer Wohnsitze die Behörde zu beurteilen hatte, welcher von diesen Wohnsitzen zu den in Rede stehenden Einreisezeiten der gewöhnliche Wohnsitz gewesen ist.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt schließlich der Umstand, dass der Vorsitzende des als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz entscheidenden Berufungssenates bereits Vorsitzender des Berufungssenates gewesen ist, der den in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid vom 15. Mai 1997 erlassen hat, keinen wichtigen Grund iS des Paragraph 72, Absatz eins, Litera e, FinStrG dar, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit dieses Organwalters in Zweifel zu ziehen.

Die erstmals in der nunmehrigen Beschwerde erhobenen, nicht näher substantiierten Einwendungen gegen die Höhe der Zollwerte stellen ein vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliches neues Vorbringen dar.

Da der angefochtene Bescheid hinsichtlich des ersten dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Faktums aus den oben angeführten Gründen mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet ist, eine Trennung des Spruches des angefochtenen Bescheides aber nicht möglich erscheint, ist der Bescheid insgesamt gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 19. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160149.X00

Im RIS seit

06.05.2003

Dokumentnummer

JWT_2002160149_20021219X00

Navigation im Suchergebnis