ZWEITER UNTERABSCHNITT.
Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
I. Hauptstück.römisch eins. Hauptstück.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 56. (1) Eine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens, ein Verfall im selbständigen Verfahren (§ 18) und eine Inanspruchnahme aus der Haftung gemäß § 28 dürfen nur auf Grund eines nach den folgenden Vorschriften durchgeführten Verfahrens erfolgen.Paragraph 56, (1) Eine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens, ein Verfall im selbständigen Verfahren (Paragraph 18,) und eine Inanspruchnahme aus der Haftung gemäß Paragraph 28, dürfen nur auf Grund eines nach den folgenden Vorschriften durchgeführten Verfahrens erfolgen.
(2)Absatz 2Für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung sinngemäß.
(3)Absatz 3Für Zustellungen gelten das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung. Zustellungen in Verfahren nach den §§ 147 und 148 können auch durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 des Zustellgesetzes erfolgen.Für Zustellungen gelten das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung. Zustellungen in Verfahren nach den Paragraphen 147 und 148 können auch durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, des Zustellgesetzes erfolgen. (4)Absatz 4Zwangs- und Ordnungsstrafen fließen dem Bund zu.