Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Eine Strafe wegen eines Finanzvergehens darf nur verhängt werden, wenn die Tat schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2)Absatz 2,Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 2 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043035
Alte Dokumentnummer
N3195816116S