(3)Absatz 3,Waren alle zur Erhebung einer Berufung berechtigten Personen bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses anwesend oder vertreten und wurde ein Rechtsmittel nicht fristgerecht angemeldet (§ 150 Abs. 4), kann eine vereinfachte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ergehen. Diese hat die in § 137 angeführten Elemente mit Ausnahme der Begründung zu enthalten.Waren alle zur Erhebung einer Berufung berechtigten Personen bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses anwesend oder vertreten und wurde ein Rechtsmittel nicht fristgerecht angemeldet (Paragraph 150, Absatz 4,), kann eine vereinfachte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ergehen. Diese hat die in Paragraph 137, angeführten Elemente mit Ausnahme der Begründung zu enthalten.