Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2002/14/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2002/14/0038

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §280;
BAO §311 Abs1;
BAO §85 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 litb;
VwGG §27;
VwRallg;
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 311 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
  2. BAO § 311 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  3. BAO § 311 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 311 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BAO § 311 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. BAO § 311 gültig von 18.07.1987 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 311 gültig von 01.01.1962 bis 17.07.1987
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der MH in S, vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer, Dr. Widukind W. Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Pollheimerstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 4. Februar 2002, Zl. RV1629/1-10/2002, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Berufungserledigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 29. März 2001, 2000/14/0200, verwiesen. Darin war ausgeführt worden, dass die (auch nunmehrige) Beschwerdeführerin Gesellschafterin einer OEG gewesen sei, welche mit Bescheid des Finanzamtes gemäß Paragraph 12, BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der OEG herangezogen worden war. Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 7. Oktober 1999 erhobene Berufung war mit Berufungsentscheidung vom 9. Oktober 2000 abgewiesen worden. Mit dem zitierten Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Vor dem Hintergrund des damaligen Beschwerdevorbringens verwarf der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch mit deren Vorbringen zur behaupteten Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung hätte auseinander setzen müssen. Dies mit der Begründung, die gesonderte Berufungsbefugnis hinsichtlich des Bescheides über den Abgabenanspruch ändere nichts daran, dass die in einer solchen Berufung erhobenen Einwendungen gegen den Abgabenanspruch allein im diesbezüglichen Berufungsverfahren, nicht aber im Berufungsverfahren gegen die Heranziehung der Haftung relevant sind. Es sei daher, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, nicht rechtswidrig gewesen, wenn die belangte Behörde allenfalls solche gegen den Abgabenanspruch zu erkennenden Einwendungen der Berufung im angefochtenen Bescheid, welcher ausschließlich über die Berufung gegen den Haftungsbescheid abspreche, nicht berücksichtigt habe.

Nach dem Inhalt der nunmehrigen Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid wies die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31. Juli 2001 darauf hin, dass die Entscheidung über ihre Berufung (vom 7. Oktober 1999) gegen den Abgabenanspruch noch ausstehe, ergänzte ihr damaliges Vorbringen um Beweisanträge und Urkunden und beantragte, die Beweise aufzunehmen und die "von mir eingebrachte Berufung - allenfalls nach einem Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 275, BAO - im Wege einer vollinhaltlichen Stattgebung des Rechtsmittel zu entscheiden".

Dieser Antrag wurde vom Finanzamt durch Erlassung eines Bescheides mit der Begründung zurückgewiesen, die Berufung vom 7. Oktober 1999 richte sich ausdrücklich (nur) gegen den Haftungsbescheid. Aus der Berufung sei mit keinem Wort ersichtlich, dass sie sich auch gegen den Abgabenanspruch hinsichtlich irgendwelcher Umsatzsteuerbescheide richten solle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung ab. Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass mit dem berufungsgegenständlichen Antrag die Entscheidung über eine bisher nicht erledigte Berufung urgiert werde. Damit werde eine Säumigkeit der obersten Behörde, die im Abgabenverfahren im Instanzenzug angerufen werden könne, "in Erinnerung gerufen". Ein solcher Antrag sei im Abgabenverfahren aber nicht vorgesehen. Vielmehr sei der Rechtsschutz gegen eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch Artikel 130, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGG gewährleistet. Ebenso wie auch sonst nicht jedes als "Antrag" bezeichnete, während eines Abgabenverfahrens eingebrachte Anbringen der gesetzlichen Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 311, Absatz eins, BAO unterliege, wäre das Finanzamt auch nicht gehalten gewesen, über den Antrag vom 31. Juli 2001 inhaltlich abzusprechen. Da es sich bei dem seinem Wesen nach ein Urgenzschreiben darstellenden Schriftsatz vom 31. Juli 2001 nicht um ein im Paragraph 85, Absatz eins, BAO vorgesehenes Anbringen gehandelt habe, hätte der Antrag einer Erledigung nicht bedurft. Dadurch, dass vom Finanzamt eine "meritorische" Erledigung dieses Antrages erlassen worden sei, könne die Berufungswerberin in keinem Recht verletzt werden.

Der "Vollständigkeit halber" wies die Behörde überdies darauf hin, dass bereits in der Gegenschrift der erkennenden Behörde zu der mit Erkenntnis vom 29. März 2001 erledigten Beschwerde betreffend Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung gemäß Paragraph 12, BAO ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht im Rahmen einer Säumnisbeschwerde geltend zu machen sei. In der Folge führte die belangte Behörde überdies mit näherer Begründung aus, dass in der Eingabe vom 7. Oktober 1999 nur eine Berufung gegen den Haftungsbescheid, nicht jedoch auch eine solche gegen den Abgabenanspruch zu erblicken sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung in ihrem Recht auf "Erledigung ihrer Berufung über den Abgabenanspruch, insbesondere auf Verbesserung ihrer inhaltlich mangelhaften Berufung gemäß Paragraph 275, BAO und Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages durch die erste Instanz, auf Bekämpfung der Abgabenbescheide gegenüber der Abgabenschuldnerin gemäß Paragraph 248, BAO und auf Bekanntgabe und Berücksichtigung neuer Tatsachen, Beweise und Anträge gemäß Paragraph 280, BAO".

In diesen Rechten wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid jedoch nicht verletzt: Zutreffend weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht der obersten Behörde, die im Abgabenverfahren im Instanzenzug angerufen werden kann, durch Artikel 130, Absatz eins, Litera b, B-VG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGG gewährleistet ist. In seinem bereits im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis vom 4. November 1998, 96/13/0200, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleich gelagerten Fall ausgesprochen, dass es sich bei einem, seinem Wesen nach ein Urgenzschreiben darstellenden Schriftsatz nicht um ein im Paragraph 85, Absatz eins, BAO vorgesehenes Anbringen handelt, weshalb der Antrag einer Erledigung nicht bedurfte. Dadurch aber, dass die Abgabenbehörden (im damaligen Beschwerdefall) meritorische Erledigungen dieses Antrages erlassen hätten - damals waren die Anträge abgewiesen worden - sei der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt worden. Gleiches gilt aber im Beschwerdefall, in welchem die belangte Behörde die Zurückweisung der Anträge bestätigte.

Durch die Zurückweisung eines im Paragraph 85, Absatz eins, BAO nicht vorgesehenen Anbringens wurde die Beschwerdeführerin aber auch weder in ihrem Recht auf Bekämpfung eines Abgabenbescheides noch auf Bekanntgabe und Berücksichtigung neuer Tatsachen, Beweise und Anträge gemäß Paragraph 280, BAO verletzt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen, aus welchen Gründen es sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin bei der Berufung vom 7. Oktober 1999 auch um eine solche gegen den Abgabenanspruch handle, bedurfte, weil es sich dabei um keine den angefochtenen Bescheid tragende Begründung handelt.

Wien, am 29. April 2003

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002140038.X00

Im RIS seit

19.09.2003

Dokumentnummer

JWT_2002140038_20030429X00

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