Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/14/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/14/0223

Entscheidungsdatum

02.07.2002

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §101 Abs3;
BAO §191 Abs3 litb;
BAO §289 Abs1;
BAO §97 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. BAO § 101 heute
  2. BAO § 101 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 101 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 101 gültig von 31.12.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. BAO § 101 gültig von 27.06.2006 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. BAO § 101 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 101 gültig von 01.03.1983 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde 1. des H A,

2. des S D und 3. des R L, alle in K, der Drittbeschwerdeführer vertreten durch den Erst- und den Zweitbeschwerdeführer, Rechtsanwälte in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat römisch eins) vom 13. Juli 1998, Zl. Regierungsvorlage 42, /1-T7/98, betreffend Feststellung von Einkünften für 1993 und 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von 1.089,68 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die drei Beschwerdeführer gründeten im Dezember 1993 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke des gewerblichen Handels mit Wertpapieren.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden die für die Jahre 1993 und 1994 erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12,276.217 S und 7,512.130 S mit der Begründung nicht anerkannt, dass die Tätigkeit dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen sei.

Mit "Bescheid vom 3. März 1997" traf das Finanzamt die Feststellung, dass die Einkünfte hinsichtlich der Jahre 1993 und 1994 nicht gemäß Paragraph 188, BAO festgestellt werden. Einen Hinweis gemäß Paragraph 101, Absatz 3, BAO enthielt die an die "Firma Dr. A. und Mitges., z. Hd. (Steuerberater)" gerichtete Erledigung nicht.

Gegen diesen "Bescheid" wurde vom steuerlichen Vertreter namens der Gesellschaft Berufung erhoben, in welcher dargelegt wurde, aus welchen Gründen die Tätigkeit im Beschwerdefall doch als gewerblicher Wertpapierhandel anzusehen sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 1998 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid war wiederum an die "Firma Dr. A. und Mitges., z.H. (Steuerberater)" gerichtet, enthielt aber den Hinweis, dass mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach Paragraph 81, BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (Paragraph 101, Absatz 3, BAO).

"Im Namen und Auftrag der Dr. A. und Mitges." stellte der steuerliche Vertreter den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen an "Dr. A. (Erstbeschwerdeführer), Dr. D. (Zweitbeschwerdeführer) und L. (Drittbeschwerdeführer),

z. Hd. (Steuerberater)" gerichteten Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den "Bescheid des Finanzamtes ... mit dem Ausfertigungsdatum 3.3.1997" als unbegründet ab. Der angefochtene Bescheid bleibe unverändert. Auf die Bestimmungen des Paragraph 191, Absatz 3, Litera b, BAO und die Zustellfiktion des Paragraph 101, Absatz 3, BAO werde hingewiesen. Zur Sache selbst führte die belangte Behörde aus, dass die Tätigkeit der Gesellschaft, gemessen an deren Art und Umfang, kein Bild erzeuge, das jenem entspräche, welches mit einem Gewerbebetrieb nach der Verkehrsauffassung verbunden sei. Die 18 An- und 4 Verkäufe im Jahr 1993 sowie die 37 An- und 27 Verkäufe von Wertpapieren im Jahr 1994 seien jeweils über Banken abgewickelt worden, eine Handelstätigkeit für Dritte habe die Gesellschaft nicht entfaltet. Der Umstand, dass Wertpapiere mit Fremd- und nicht mit Eigenkapital angeschafft worden seien, stelle lediglich ein - gegenständlich aber nicht ins Gewicht fallendes - Indiz für die Gewerblichkeit der Tätigkeit dar.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird unter anderem die Unzuständigkeit der belangten Behörde mit dem Vorbringen geltend gemacht, die belangte Behörde hätte angesichts der rechtlichen Unwirksamkeit der erstinstanzlichen Erledigung vom 3. März 1997 über die Berufung nicht meritorisch entscheiden dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 191, Absatz 3, Litera b, BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des Paragraph 188, BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.

Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach Paragraph 191, Absatz 3, Litera b, BAO zukommende Wirksamkeit äußern kann, muss er nach Paragraph 97, Absatz eins, BAO auch seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Das ergibt sich aus der Regelung des Paragraph 101, Absatz 3, BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert. Zu diesen Bescheiden zählen auch solche, mit denen ausgesprochen wird, dass die genannten Feststellungen zu unterbleiben haben.

Gemäß Paragraph 101, Absatz 3, BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (Paragraph 191, Absatz eins, Litera a, und c BAO), einer nach Paragraph 81, BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird

Die Erledigung des Finanzamtes vom 3. März 1997 ist an die "Dr. A. und Mitges." zu Handen ihres Steuerberaters - als vertretungsbefugter Person im Sinne der Bestimmung des Paragraph 81, BAO - zugestellt worden. Da der "Bescheid" keinen Hinweis nach Paragraph 101, Absatz 3, BAO enthielt, entfaltete er in seinem Abspruch über die Feststellung (bzw. das Unterbleiben einer Feststellung) von Einkünften nach Paragraph 188, BAO im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen insgesamt keine Wirkung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1991, 91/13/0002).

Die belangte Behörde räumt in ihrer Gegenschrift die Unwirksamkeit des "Bescheides vom 3. März 1997" ein, vertritt jedoch die Ansicht, dies schade im Beschwerdefall deshalb nicht, weil die Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 1998 einen Hinweis gemäß Paragraph 101, Absatz 3, BAO enthalten habe. Ungeachtet seiner Bezeichnung als "Berufungsvorentscheidung" sei der Bescheid "so zu werten, als ob die Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid gleichen Inhalts betreffend Nichtfeststellung von Einkünften 1993 und 1994 erlassen hätte".

Damit übersieht die belangte Behörde, dass nach dem eindeutigen normativen Abspruch über eine Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes "mit dem Ausfertigungsdatum 3.3.1997" abgesprochen wurde.

Entscheidet die Abgabenbehörde zweiter Instanz - ungeachtet des Umstandes, dass die angefochtene Erledigung keine Wirksamkeit erlangt hat - über eine bei ihr anhängige Berufung in der Sache, tut sie dies außerhalb ihrer Zuständigkeit, sodass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,. Wien, am 2. Juli 2002

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140223.X00

Im RIS seit

18.11.2002

Dokumentnummer

JWT_1998140223_20020702X00

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