Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/03/0207

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 15026 A/1998

Geschäftszahl

98/03/0207

Entscheidungsdatum

18.11.1998

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs3;
AVG §62 Abs4;
AVG §67g Abs1;
AVG §67g;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z1;
VStG §46 Abs1;
VStG §51h Abs4;
VStG §52a Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 46 heute
  2. VStG § 46 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 46 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. VStG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 46 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 46 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2011
  1. VStG § 52a heute
  2. VStG § 52a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 52a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 52a gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 52a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 52a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 52a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des H A in G, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Josef-Egger-Straße 8, gegen den schriftlich ausgefertigen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. März 1998, Zl. 1997/17/233-5, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 6. August 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) bestraft. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe

"es als Zulassungsbesitzer bzw. Verantwortlicher des(r) PKW, Kennzeichen GÖ-M8888 (D), unterlassen,

1. bei der amtlichen Lenkererhebung vom 09.01.1997 durch die Bezirkshauptmannschaft Kufstein, den Namen und die Anschrift der Person, welche am 16.11.1996 um 09.29 Uhr in Ebbs, A 12 Inntalautobahn, km 0.5, in Richtung Osten, das besagte Fahrzeug verwendet oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Ort abgestellt hat, der Behörde mitzuteilen."

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung. Bei der darüber vor der belangten Behörde am 19. März 1998 abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers der Bescheid des Inhalts verkündet, daß die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gleichzeitig dahin abgeändert werde, daß er zu lauten habe:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A H A-GesmbH & Co KG, welche Rechtsnachfolgerin der zulassungsbesitzenden Firma A-KG ist, unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Kufstein auf ihr Verlangen vom 09.01.1997 binnen einer Frist von zwei Wochen den Namen und die Anschrift jener Person bekanntzugeben, welche das auf diese Unternehmung zugelassene Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen GÖ-M8888, am 16.11.1996 um 09.29 Uhr auf der Inntalautobahn A 12, im Gemeindegebiet von Ebbs bei km 0,5, in Richtung Osten gelenkt hat."

Am 20. Mai 1998 wurde dem Beschwerdeführer ein als "Berufungserkenntnis" bezeichneter Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 1998 zugestellt, demzufolge die gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen und der Spruch des Straferkenntnisses dahin abgeändert werde, daß er zu lauten habe:

"Sie haben es als persönlich haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma A-KG unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Kufstein auf ihr Verlangen vom 09.01.1997 binnen einer Frist von zwei Wochen den Namen und die Anschrift jener Person bekanntzugeben, welche das auf diese Unternehmung zugelassene Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen GÖ-M8888, am 16.11.1996 um 09.29 Uhr auf der Inntalautobahn A 12, im Gemeindegebiet von Ebbs bei km 0,5, in Richtung Osten gelenkt hat."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem:

"Die gegenüber der mündlichen Bescheidverkündung vorgenommene Spruchberichtigung stützt sich auf die Bestimmungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziff. 1 letzter Fall AVG (unberechtigte Verwendung des Firmenstempels A A-GesmbH & Co KG am 24.01.1997 - die Firmenänderung wurde erst mit Eintragung in das Handelsregister am 11.12.1997 wirksam, Vorbringen in der Berufung) und des Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG (offensichtliche Unrichtigkeit, kein Rechtsnachteil des Bestraften)."

Gegen den am 20. Mai 1998 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 1998 richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift erwogen hat:

Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0158) hat die bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides die Wirkung seiner Erlassung. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG angefertigt wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1969, Zl. 1564/68).

Da der Inhalt und die Verkündung des am 19. März 1998 verkündeten Bescheides im Beschwerdefall ordnungsgemäß dem Paragraph 62, Absatz 2, AVG (in Verbindung mit Paragraph 24, VStG) entsprechend am Schluß der Verhandlungsschrift beurkundet wurde, ist dieser Bescheid mit seiner Verkündung und mit dem verkündeten Inhalt in Rechtswirksamkeit getreten. An diesen Bescheid knüpfen sich somit die Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere auch dessen Unwiderrufbarkeit. Darunter ist zu verstehen, daß der Bescheid von Amts wegen von der Behörde nicht mehr oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen, das heißt aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann vergleiche Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 458 ff).

Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde, als sie in der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides eine wesentliche Änderung des Bescheidspruches gegenüber dem mündlich verkündeten Bescheid vornahm. Wenn sie sich diesbezüglich in der Begründung des schriftlich ausgefertigten Bescheides auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall AVG und Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG stützte, übersah sie, daß sowohl die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG als auch die Entscheidung nach Paragraph 52 a, VStG der Erlassung eines entsprechenden Bescheides bedarf; ein derartiger bescheidmäßiger Abspruch kann durch den bloßen Hinweis auf diese Bestimmungen in der Begründung der schriftlichen Ausfertigung eines mündlich verkündeten Bescheides nicht ersetzt werden. Das Gleiche würde für einen Berichtigungsbescheid gelten (dessen Erlassung die belangte Behörde hier - ungeachtet der Formulierung "Spruchberichtigung" in der Begründung des angefochtenen Bescheides - nicht intendiert hat, was sich daraus ergibt, daß Paragraph 69, AVG und Paragraph 52 a, VStG, nicht aber Paragraph 62, Absatz 4, AVG zitiert wurden).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann der schriftlich ausgefertigte Bescheid vom 19. März 1998 aufgrund seines - in der Begründung ausdrücklich deklarierten - gegenüber dem mündlich verkündeten Bescheid unterschiedlichen normativen Gehaltes nicht mehr als schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides gelten; er ist vielmehr als selbständiger Bescheid anzusehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. April 1996, Zl. 95/03/0318). Als solcher verstößt er aber gegen das oben dargelegten Prinzip der Unwiderrufbarkeit eines Bescheides und ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Das Vorbringen in der Beschwerde läßt mit hinreichender Klarheit erkennen, daß mit der Beschwerde - lediglich - der schriftlich ausgefertigte Bescheid vom 19. März 1998 bekämpft wird, heißt es darin doch eingangs, daß sich die Beschwerde gegen den am 20. Mai 1998 zugestellten Bescheid richte.

Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß die Beschwerdefrist gegen den am 19. März 1998 verkündeten Bescheid nicht schon mit der mündlichen Verkündung, sondern gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG erst mit der - gemäß Paragraph 67 g, zweiter Satz AVG (Paragraph 24, VStG) vorzunehmenden, jedoch noch nicht erfolgten - schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides zu laufen beginnt vergleiche den hg. Beschluß vom 27. April 1995, Zl. 95/17/0007).

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde erübrigte sich.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 18. November 1998

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030207.X00

Im RIS seit

18.02.2002

Dokumentnummer

JWT_1998030207_19981118X00

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