Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 67g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67g

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Erlassung des Bescheides

Paragraph 67 g,
  1. Absatz eins,Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluß zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.
  2. Absatz 2,Die Verkündung entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
    2. Ziffer 2
      der Bescheid nicht sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann
    und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12066826

Alte Dokumentnummer

N4199812329O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P67g/NOR12066826

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