Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/16/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/16/0227

Entscheidungsdatum

19.12.1996

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
83 Naturschutz Umweltschutz;
89/08 Tierschutz Pflanzenschutz;

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
FinStrG §114;
FinStrG §137;
FinStrG §17;
FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §37;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs2;
Freilebende Tiere und Pflanzen - internationaler Handel;
Washingtoner ArtenschutzÜbk 1982;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FinStrG Art. 1 § 114 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 114 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  3. FinStrG Art. 1 § 114 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 137 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 137 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 137 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. FinStrG Art. 1 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. FinStrG Art. 1 § 137 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. FinStrG Art. 1 § 137 gültig von 01.01.1976 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 17 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 17 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  3. FinStrG Art. 1 § 17 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  4. FinStrG Art. 1 § 17 gültig von 01.08.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 414/1988
  5. FinStrG Art. 1 § 17 gültig von 01.08.1988 bis 31.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1988
  6. FinStrG Art. 1 § 17 gültig von 01.12.1984 bis 31.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1984
  1. FinStrG Art. 1 § 35 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 35 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  4. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 23.07.2019 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  5. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.05.2016 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 37 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 37 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 37 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 37 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  5. FinStrG Art. 1 § 37 gültig von 01.01.1995 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 37 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 89 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 89 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 02.08.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  5. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  8. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  9. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  10. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. FinStrG Art. 1 § 89 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 89 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 02.08.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  5. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  8. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  9. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  10. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des M M in W, Deutschland, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 7. August 1996, Zl. ENr. 782/96-Str/VO, betreffend Beschlagnahme gemäß Paragraph 89, Absatz 2, FinStrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 9. Mai 1996 um 3.50 Uhr wurden von einem Organwalter des Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Kofferraum des PKWs des Beschwerdeführers vorgefundene drei Vögel (zwei Palmkakadus und ein Pyrrhurasittich) gemäß Paragraph 89, Absatz 2, Finanzstrafgesetz beschlagnahmt. Dazu war es letztlich gekommen, nachdem der Vater des Beschwerdeführers, G. M., am Vorabend aus Tschechien nach Österreich eingereist war und sich dabei der Grenzkontrolle entzogen hatte; eine Fahndung nach diesem Fahrzeug war erst durch Errichtung einer Straßensperre im Bereich Linz/Urfahr um 0.25 Uhr erfolgreich. Dabei wurde das aufgrund eines sehr ähnlichen deutschen Kennzeichens auffällige Fahrzeug des Beschwerdeführers angehalten.

Bei seiner Einvernahme wollte der Beschwerdeführer weder angeben, von wo wohin er die Vögel transportieren wollte, noch, woher sie stammten und um welche Art von Tieren es sich handle. Es wurde ihm vorgehalten, daß der Verdacht des Schmuggels bestehe, weil nach Ansicht des Haupzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz die drei Vögel von G. M. in Tschechien erworben und diese bei der Einreise über das Zollamt Wullowitz am Vorabend mitgeführt worden wären. Nach der Grenze seien sie in den PKW des Beschwerdeführers umgeladen worden. Zu diesem Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, keine Angaben machen zu wollen.

Die gemäß Paragraph 89, Absatz 2, FinStrG aufgenommene Niederschrift lautet wie folgt:

"Mir wird mitgeteilt, daß die in meinem PKW befindlichen zwei

Stück Papageien (dunkelgrau mit rosa Wangen) und ein Stück

Sittich (grün) als Tatgegenstände eines vorsätzlichen

Finanzvergehens beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme erfolgt

wegen Gefahr im Verzug ohne bescheidmäßige

Beschlagnahmeanordnung, weil zu besorgen ist, daß ein Zuwarten

bis zur Beibringung eines von der zuständigen

Finanzstrafbehörde zu erlassenden schriftlichen Bescheides den

Zweck der Maßnahme gefährdet hätte. Die Beschlagnahme ist

geboten, da zu besorgen ist, daß durch den Verkauf der Ware der

Vollzug des Verfalls vereitelt werden würde. Weiters ist die

Beschlagnahme zur Beweissicherung geboten, weil die

Tatgegenstände zur Ermittlung des Zollwertes (Ermittlung der

Strafbemessungsgrundlage) benötigt würden. Die

Beschlagnahmequittung ... wurde mir ausgefolgt."

    In seiner gegen diese Ausübung unmittelbarer

finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 152

Abs. 1 FinStrG erhobenen Beschwerde brachte der

Beschwerdeführer vor:

"Hiermit lege ich Widerspruch (Berufung) gegen die

Beschlagnahme der zwei Palmkakadus und des Pyrrhura-Sittichs

ein ... Da ich die Legalität der betroffenen Tiere zweifelsfrei

nachweisen kann war die Beschlagnahme rechtswidrig. Falls eine weitere Begründung von Nöten ist, folgt sie einem gesonderten Schriftstück."

Dieser Beschwerde gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie ging vom nachstehenden Sachverhalt aus:

"Am 8.5.1996 reiste G M, geboren am 21.12.1947, (Vater des Beschwerdeführers), mit dem PKW "BMW" 730, amtliches XX-XX nnn von Tschechien kommend über das Zollamt Wullowitz nach Österreich ein. Einer beabsichtigten Kontrolle des von ihm benutzten Fahrzeuges entzog sich G M durch Flucht nach Österreich, wobei er seinen Reisepaß beim Grenzzollamt zurückließ. Im Zuge einer daraufhin veranlaßten Fahndung nach dem PKW konnte dieser einige Stunden später aufgegriffen werden. Eine Kontrolle des Fahrzeuges nach geschmuggelten Waren verlief ergebnislos. Es wurde jedoch nach Verhängen einer Geldstrafe eine Observation des Fahrzeuges vorgenommen und diese letztendlich nach mehreren Hin- und Rückfahrten des Verdächtigen zwischen Linz und Freistadt in Linz (Autobahn A 7) am 9.5.1996, ca. 1.00 Uhr Nacht, angehalten.

Ebenfalls einer Kontrolle wurde der unmittelbar dahinterfahrende PKW "Opel Kadett", amtliches Kennzeichen YY-YY mm (BRD), unterzogen, wobei dieses Fahrzeug M M, Sohn des G M lenkte. Im Kofferraum dieses PKW wurden nunmehr zwei Stück, nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen geschützte, Palmkakadus und ein Rotscheitelsittich vorgefunden. Beide Verdächtigen machten keine oder nur vage Angaben über die Herkunft der Vögel, sondern beteuerten nur, nichts widerrechtliches begangen zu haben."

Rechtlich folgerte die belangte Behörde aus diesem Sachverhalt, daß der Verdacht bestanden habe, die drei artengeschützten Vögel seien widerrechtlich in das Zollgebiet der EU verbracht worden, weshalb die Beschlagnahme im Hinblick auf den angedrohten Verfall und die Gefährung des Vollzuges durch Verbringung in das Ausland sowie zur Sicherung als Beweismittel erforderlich gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher sich der Beschwerdeführer erkennbar (auch) in seinem Recht darauf verletzt erachtet, daß der von ihm mit der Administrativbeschwerde angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt werde. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß der angefochtene Bescheid allein über die Rechtmäßigkeit der (bescheidlosen) Beschlagnahme vom 9. Mai 1996 abgesprochen hat. Ein in der Folge vom Beschwerdeführer gestellter Ausfolgungsgantrag (Aufhebungsantrag) nach Paragraph 89, Absatz 7, FinStrG ist nicht Gegenstand der angefochtenen Rechtsmittelentscheidung, sodaß insofern durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde.

Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zu Beweissicherung geboten ist. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind bei Gefahr im Verzug neben den Organen der Finanzstrafbehörde auch die Organe der Abgabenbehörde, der Zollwache und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Absatz eins, bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten.

Tatbestandsvoraussetzung für die Verfügung der Beschlagnahme sind der Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens, die Bedrohung des Gegenstandes mit der Strafe des Verfalls (Paragraph 17, FinStrG) oder der Umstand, daß der Gegenstand als Beweismittel in Betracht kommt, sowie das Gebotensein der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls. Daß der Beschuldigte das mit Verfall bedrohte Finanzvergehen begangen hat, braucht im Zeitpunkt des Ausspruches der Beschlagnahme noch nicht nachgewiesen zu sein, weil diese Aufgabe ebenso wie die Feststellung, daß bestimmte Personen den Verfall gegen sich gelten zu lassen haben, erst dem Untersuchungsverfahren nach Paragraphen 114, ff FinStrG und dem Straferkenntnis zukommt; es genügt, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht (siehe die Nachweise bei Fellner, Finanzstrafgesetz5, Rz 4a und 4b zu Paragraphen 89 bis 92 FinStrG). Die Beschlagnahme ohne schriftliche Anordnung erfordert als weitere Voraussetzung, daß Gefahr im Verzug vorliegt; dieser Begriff ist dahingehend zu verstehen, daß eine solche konkrete Gefahr dann anzunehmen ist, wenn durch eine bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme ein Zeitverlust eintrete, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, daß die grundsätzlich mit Bescheid auszusprechende Beschlagnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. Eine Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die Beschlagnahme von Gegenständen durch die Einholung eines schriftlichen Auftrages der zuständigen Finanzstrafbehörde aus irgendeinem Grund gefährdet erscheint; schon die geringste Gefahr reicht zur Beschlagnahme ohne schriftlichen Auftrag aus, weil der Sicherungszweck dominiert (siehe die Nachweise bei Fellner aaO., Rz 10).

Ausgehend vom oben wiedergegebenen Sachverhalt bzw. den Feststellungen der belangten Behörde kann das Vorliegen aller dieser Voraussetzungen der Absatz eins und 2 des Paragraph 89, FinStrG bejaht werden. Es ist zwar richtig, daß der Beschwerdeführer nicht bei einem Grenzübertritt betreten wurde. Die Umstände, die auch zur Kontrolle beim Beschwerdeführer führten und insbesondere, daß er bei der Einvernahme jegliche sachdienliche Angabe verweigerte, rechtfertigten jedenfalls den Verdacht, daß eine der in Paragraph 17, Absatz eins, genannten strafbaren Handlungen begangen wurde. Erst in der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß er schon am 9. Mai 1996 vorgebracht hätte, er wolle diese Vögel zu einem Tierarzt in Österreich bringen und daß er aus Deutschland eingereist sei und hätte sich lediglich mit seinem Vater bei einer naheliegenden Autotankstation treffen wollte. Schon damals hätte er entsprechende Bescheinigungen über die Herkunft der Vögel vorlegen wollen.

Nichts dergleichen hat der Beschwerdeführer im Administrativverfahren vorgebracht, weshalb schon aufgrund des aus Paragraph 41, VwGG abgeleiteten Neuerungsverbotes darauf nicht einzugehen ist. Eine Person, die unter ungewöhnlichen Umständen mit augenscheinlich nicht aus Österreich stammenden, dem Artenschutzabkommen unterliegenden Tieren betreten wird, begründet, wenn nicht die geringste Aufklärung geboten wird, den Verdacht, daß diese Tiere widerrechtlich in das Zollgebiet eingebracht wurden. Ob der Beschwerdeführer verdächtig war, Beteiligter am allfälligen Schmuggel seines Vaters zu sein oder ob er der Hehlerei verdächtig war (Paragraph 37, FinSrG), spielt für die Anordnung der Beschlagnahme keine Rolle. Daß Gefahr im Verzug vorlag, bestreitet der Beschwerdeführer im Anbetracht der festgestellten Umstände zu Recht nicht.

Aus all diesen Gründen erwies sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160227.X00

Im RIS seit

21.01.2002

Dokumentnummer

JWT_1996160227_19961219X00

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