Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. Art. X Z 30, BGBl. Nr. 681/1994).

Text

Abgabenhehlerei.

Paragraph 37, (1) Der Abgabenhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlich

  1. Litera a
    eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt;
  2. Litera b
    den Täter eines in Litera a, bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, um eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.
  1. Absatz 2Die Abgabenhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in den verhehlten Erzeugnissen enthalten sind, entfallen. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen.
  2. Absatz 3Wer eine der im Absatz eins, bezeichneten Taten fahrlässig begeht, ist nur mit Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages (Absatz 2,) zu bestrafen.
  3. Absatz 4Auf die Geldstrafen nach den Absatz 2 und 3 ist Paragraph 35, Absatz 4, zweiter Satz anzuwenden.
  4. Absatz 5Die Abgabenhehlerei ist auch dann strafbar, wenn die Person, die den Schmuggel, die Verzollungsumgehung oder die Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen hat, nicht bestraft werden kann.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12054015

Alte Dokumentnummer

N3199441088J

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