(4)Absatz 4,Monopolgegenstände (Branntwein, Salz, Gegenstände des Tabakmonopols) und die zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen (§ 39 Abs. 2) unterliegen dem Verfall ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der im Abs. 2 lit. b bezeichneten Art, es sei denn, daß deren Eigentümer nicht an der Tat beteiligt war, ihn auch sonst kein Vorwurf im Sinne des Abs. 3 trifft und die besonderen Vorrichtungen vor der Entscheidung entfernt werden können; die Kosten haben der Täter und die anderen an der Tat Beteiligten zu ersetzen.Monopolgegenstände (Branntwein, Salz, Gegenstände des Tabakmonopols) und die zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen (Paragraph 39, Absatz 2,) unterliegen dem Verfall ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der im Absatz 2, Litera b, bezeichneten Art, es sei denn, daß deren Eigentümer nicht an der Tat beteiligt war, ihn auch sonst kein Vorwurf im Sinne des Absatz 3, trifft und die besonderen Vorrichtungen vor der Entscheidung entfernt werden können; die Kosten haben der Täter und die anderen an der Tat Beteiligten zu ersetzen.