Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Des Schmuggels macht sich schuldig, wer
    1. Litera a
      eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oder
    2. Litera b
      ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig aus dem Zollgebiet der Union verbringt.
  2. Absatz 2,Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
    1. Litera a
      eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt oder
    2. Litera b
      Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu Unrecht in Anspruch nimmt.
    Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des Paragraph 33, Absatz 3, Litera b bis f, Die unrechtmäßige Inanspruchnahme des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994 gilt als bewirkt, wenn dem Zollschuldner der festgesetzte Eingangsabgabenbetrag mitgeteilt wird.
  3. Absatz 3,Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich ferner schuldig, wer vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, daß er eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig im Zollgebiet der Union befördert, veredelt, lagert, vorübergehend verwahrt, verwendet oder verwertet, und es unterläßt, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Der Geldstrafe ist an Stelle des Regelzollsatzes der Präferenzzollsatz zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme gegeben waren. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag 100 000 Euro, auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen.
  5. Absatz 5,Umsatz- und Verbrauchsteuern sind mit jenen Beträgen dem strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde zu legen, die bei Entstehung der Steuerschuld im Inland anzusetzen wären, es sei denn, der Beschuldigte weist deren Höhe durch einen rechtskräftigen Bescheid des zur Abgabenerhebung zuständigen anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach. In den Fällen des Absatz eins, gelten die Eingangsabgaben für Zwecke der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages jedenfalls als im Inland entstanden.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht, Eingangsabgabenschuld

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40279948

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/129/A1P35/NOR40279948

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