(2)Absatz 2,Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder WahrheitspflichtDer Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt oder
§ 26 Abs. 3 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu Unrecht in Anspruch nimmt.Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu Unrecht in Anspruch nimmt.
Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f. Die unrechtmäßige Inanspruchnahme des § 26 Abs. 3 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 gilt als bewirkt, wenn dem Zollschuldner der festgesetzte Eingangsabgabenbetrag mitgeteilt wird.Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des Paragraph 33, Absatz 3, Litera b bis f, Die unrechtmäßige Inanspruchnahme des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994 gilt als bewirkt, wenn dem Zollschuldner der festgesetzte Eingangsabgabenbetrag mitgeteilt wird.