Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 414/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 17

Inkrafttretensdatum

01.08.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Strafe des Verfalls.

Paragraph 17, (1) Auf die Strafe des Verfalls darf nur in den im römisch II. Hauptstück dieses Abschnittes vorgesehenen Fällen erkannt werden.

  1. Absatz 2Dem Verfall unterliegen:
    1. Litera a
      die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen;
    2. Litera b
      die zur Begehung des Finanzvergehens benützten Beförderungsmittel und Behältnisse, wie Koffer, Taschen u. dgl., wenn diese Gegenstände mit besonderen Vorrichtungen versehen waren, welche die Begehung des Finanzvergehens erleichtert haben;
    3. Litera c
      soweit dies im römisch II. Hauptstück dieses Abschnittes besonders vorgesehen ist,
      1. Ziffer eins
        die Geräte und Vorrichtungen, die zur Erzeugung der in Litera a, erwähnten Sachen bestimmt gewesen oder benützt worden sind,
      2. Ziffer 2
        die Rohstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate, die zur Erzeugung der in Litera a, erwähnten Sachen bestimmt gewesen sind, samt Umschließungen,
      3. Ziffer 3
        die im Inland hergestellten Erzeugnisse aus Branntwein (Branntweinerzeugnisse), hinsichtlich dessen das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen,
      4. Ziffer 4
        die zur Begehung des Finanzvergehens benützten Beförderungsmittel, wenn in ihnen Gegenstände des Finanzvergehens an Stellen verborgen waren, die für die Verwahrung üblicherweise nicht bestimmt sind, oder wenn das betreffende Finanzvergehen wegen der Beschaffenheit der beförderten Sachen ohne Benützung von Beförderungsmitteln nicht hätte begangen werden können.
    Beförderungsmittel, die dem allgemeinen Verkehr dienen und unabhängig von den Weisungen des Fahrgastes oder Benützers verkehren, unterliegen nicht dem Verfall.
  2. Absatz 3Die im Absatz 2, genannten Gegenstände sind für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten stehen. Weisen andere Personen ihr Eigentum an den Gegenständen nach, so ist auf Verfall nur dann zu erkennen, wenn diesen Personen vorzuwerfen ist, daß sie
    1. Litera a
      zumindest in auffallender Sorglosigkeit dazu beigetragen haben, daß mit diesen Gegenständen das Finanzvergehen begangen wurde, oder
    2. Litera b
      beim Erwerb der Gegenstände die deren Verfall begründenden Umstände kannten oder aus auffallender Sorglosigkeit nicht kannten.
    Hiebei genügt es, wenn der Vorwurf zwar nicht den Eigentümer des Gegenstands, aber eine Person trifft, die für den Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann.
  3. Absatz 4Monopolgegenstände (Branntwein, Salz, Gegenstände des Tabakmonopols) und die zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen (Paragraph 39, Absatz 2,) unterliegen dem Verfall ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der im Absatz 2, Litera b, bezeichneten Art, es sei denn, daß deren Eigentümer nicht an der Tat beteiligt war, ihn auch sonst kein Vorwurf im Sinne des Absatz 3, trifft und die besonderen Vorrichtungen vor der Entscheidung entfernt werden können; die Kosten haben der Täter und die anderen an der Tat Beteiligten zu ersetzen.
  4. Absatz 5Wird auf Verfall erkannt, so sind nachgewiesene Pfandrechte oder Zurückbehaltungsrechte dritter Personen an den für verfallen erklärten Gegenständen anzuerkennen, wenn diese Personen kein Vorwurf im Sinne des Absatz 3, trifft.
  5. Absatz 6Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so tritt an die Stelle des Verfalls nach Maßgabe des Paragraph 19, die Strafe des Wertersatzes. Dies gilt nicht für zur Wiederverwendung bestimmte Wertzeichen (Paragraph 39, Absatz 2,), für Beförderungsmittel und Behältnisse der im Absatz 2, Litera b, bezeichneten Art, deren besondere Vorrichtungen nicht entfernt werden können, und für Monopolgegenstände (Branntwein, Salz, Gegenstände des Tabakmonopols), bei welchen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder sonst auf Grund bestimmter Tatsachen zu besorgen ist, daß mit ihnen gegen Monopolvorschriften verstoßen wird.
  6. Absatz 7Das Eigentum an den für verfallen erklärten Gegenständen geht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Bund über; Rechte dritter Personen erlöschen, sofern sie nicht gemäß Absatz 5, anerkannt wurden.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12049686

Alte Dokumentnummer

N3198810518L

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