Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/01/0456

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/01/0456

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §17 Abs4;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs1;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
MRK Art3;
MRK Art5;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des F in K, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Dezember 1991, Zl. UVS-02/32/00026/91-2, betreffend "Festnahme" und "Anhaltung" des Beschwerdeführers am 8. Juli 1991 sowie Verweigerung der Akteneinsicht am 10. Juli 1991, (weitere Partei: Bundesminister für Inneres) beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich, jeweils bezogen auf den Spruch des angefochtenen Bescheides, gegen dessen Punkt 2. und die damit in Zusammenhang stehenden Teile seiner Punkte 4., 6., 7. und 8. sowie gegen den übrigen, die Zurückweisung von Anträgen, "die nur durch Aufzählung von Normen gestellt wurden", betreffenden Teil seines Punktes 7. richtet, zurückgewiesen.

2. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Dezember 1991 wurde - wie aus seiner Einleitung hervorgeht - gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. Juli 1991, mit der er "die rechtswidrige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien infolge Festnahme und Anhaltung am 8.7.1991 zwischen ca. 02.00 und 03.00 Uhr auf der Donauinsel beim Restaurant- und Diskothekenbetrieb "Aquadrom" sowie infolge Verweigerung der Akteneinsicht am 10.7.1991 im Wachzimmer Am Hubertusdamm 6 und im Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt anficht, ausdrücklich deren Aufhebung begehrt, ausdrücklich auch Berufung gegen die Festnahme und Anhaltung am 8.7.1991 zwischen ca. 02.00 und 03.00 Uhr auf der Donauinsel beim "Aquadrom" erhebt und außerdem weitere nicht näher spezifizierte Verletzungen von Grundrechten behauptet", nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 1991 wie folgt entschieden:

"1. Die Beschwerde wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit (Artikel eins, ff. PersFrSchG 1988, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988,, und Artikel 5, MRK) infolge Festnahme durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit (Artikel eins, ff. PersFrSchG 1988, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988,, und Artikel 5, MRK) infolge Anhaltung durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beschwerde wegen erniedrigender und menschenunwürdiger Behandlung (Artikel 3, MRK) durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien wird als unzulässig zurückgewiesen.

4. Die Berufung gegen die Anhaltung und Festnahme wird als unzulässig zurückgewiesen.

5. Die Beschwerde wegen Verweigerung der Akteneinsicht am 10.7.1991 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien einerseits im Wachzimmer am Hubertusdamm 6 und andererseits am Kommissariat Donaustadt wird als unzulässig zurückgewiesen.

6. Die Anträge auf Aufhebung des Freiheitsentzuges (der Festnahme und Anhaltung) und auf Aufhebung der Verweigerung der Akteneinsicht werden als unzulässig zurückgewiesen.

7. Jene Anträge, die nur durch Aufzählung von Normen gestellt wurden oder bloß einen Überbegriff darstellen, werden als unzulässig zurückgewiesen.

8. Die Eingabe vom 22.9.1991 (zur Post gegeben am 23.9.1991, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 24.9.1991) wird, soweit deren Beschwerdevorbringen bzw. Anträge über jene vom 20.7.1991 hinausgehen, als verspätet zurückgewiesen."

Weiters wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG Barauslagen in der Höhe von S 35,-- für Kopien vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 1993,

B 154/92, nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Beschluß vom 20. September 1993, Zl. 93/10/0118, nach Hinweis auf die Artikel 133, Ziffer eins und 144 Absatz eins, B-VG und die von ihm (seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 7. Dezember 1988, Slg. Nr. 12821/A) vertretene Auffassung, er sei unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einfachgesetzlich eingeräumter Rechte zur Entscheidung über Beschwerden zuständig, in denen jemand behaupte, in gesetzwidriger Weise festgenommen worden zu sein, auch für Beschwerden gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, in denen gemäß Paragraph 67 c, AVG über die Rechtmäßigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgesprochen wird, für zuständig erachtet, sofern in der Beschwerde die Verletzung einer einfachgesetzlichen Norm behauptet wird. Er hat ausgeführt, daß im Beschwerdefall somit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zum Tragen käme, wenn der angefochtene Bescheid (nicht nur verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren Wahrnehmung dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten bleibe, sondern auch) auf einfachgesetzlicher Ebene eingeräumte Rechte verletzt haben könnte. Dies sei jedoch im Hinblick auf den (durch den Antrag des Beschwerdeführers bestimmten) Rahmen des Abspruches des angefochtenen Bescheides nicht der Fall. Dieser spreche (insoweit dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend) ausschließlich über die Frage ab, ob der Beschwerdeführer durch die Ausübung von Zwangsgewalt in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 5, MRK und Artikel eins, ff des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,) bzw. dem Recht, nicht unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden (Artikel 3, MRK), verletzt worden sei. Bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation habe der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nur in (den ausschließlich geltend gemachten) verfassungsgesetzlich gewährleisteten, nicht aber in vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechten verletzt werden können, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen gewesen sei.

Diese Erwägungen treffen auch im vorliegenden Beschwerdefall hinsichtlich des Punktes 2. des Bescheidabspruches der belangten Behörde zu. Der Beschwerdeführer hat in seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht, was insofern eindeutig darin zum Ausdruck gekommen ist, daß er sich hiebei einzig und allein ziffernmäßig auf von ihm genannte Artikel des StGG, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, und der MRK bezogen hat und auch sonst nicht erkennbar war, daß er darüber hinaus die Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte behaupte. In dem seine "Anhaltung" betreffenden Punkt 2. des Spruches wurde - ausgehend davon, daß es sich hiebei um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt habe - dementsprechend nur darüber abgesprochen, ob der Beschwerdeführer dadurch in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist. Zur Überprüfung dieses Bescheidausspruches auf seine Rechtmäßigkeit kommt aber - wie gesagt - dem Verwaltungsgerichtshof keine Zuständigkeit zu, anders als in den Fällen, in denen durch die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig (Punkte 1., 3. und 5. des Spruches) nunmehr die Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf eine Sachentscheidung im Vordergrund steht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1993, Zl. 92/01/0940).

Soweit die Punkte 4., 6. und 8. des Spruches im sachlichen Zusammenhang mit dessen Punkt 2. stehen, ist dieser Zusammenhang so eng, daß eine davon getrennt vorzunehmende rechtliche Beurteilung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht kommt. Dies gilt insoweit auch hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge, "die bloß einen Überbegriff darstellen", im Punkt 7. des Spruches, womit nach der Begründung des angefochtenen Bescheides der in der Beschwerde ganz allgemein formulierte Antrag auf "Aufhebung der Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt" gemeint war, während die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, unabhängig von einem solchen Zusammenhang, in Ansehung der Zurückweisung sämtlicher Anträge, "die nur durch Aufzählung von Normen gestellt wurden", im Hinblick darauf, daß diese nur verfassungsrechtlicher Natur waren, nicht gegeben war.

Die Beschwerde war somit in dem erwähnten Umfang wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen, wobei die Entscheidung darüber in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, leg. cit. gebildeten Senat ergangen ist.

2. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde erwogen:

Die im Punkt 1. des Spruches erfolgte Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig war darauf zurückzuführen, daß es nach den Feststellungen der belangten Behörde bei der betreffenden Amtshandlung zu keiner Festnahme des Beschwerdeführers gekommen ist und es demnach an diesem Beschwerdegegenstand mangelte. Durch diesen Ausspruch wurde der Beschwerdeführer schon deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, weil sich - in Übereinstimmung mit dem Inhalt seiner eigenen, in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen niederschriftlichen Angaben bei der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 1991 - nicht einmal aus dem Vorbringen in der Beschwerde (einschließlich des ergänzenden Schriftsatzes an den Verwaltungsgerichtshof) das Vorliegen eines Sachverhaltes ableiten läßt, der in rechtlicher Hinsicht als eine (die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellende) Festnahme des Beschwerdeführers zu werten gewesen wäre.

Im Punkt 3. des Spruches wurde die Beschwerde deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil - abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer diesbezüglich jegliche Konkretisierung unterlassen habe - bloß verbale Attacken bzw. die beleidigende Ausdrucksweise eines amtshandelnden Organs nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar und daher auch keine Verletzung des Artikel 3, MRK hervorzurufen geeignet gewesen seien. Dieser Rechtsansicht der belangten Behörde ist beizupflichten, setzt doch das Vorliegen einer sogenannten faktischen Amtshandlung die Anwendung von Zwang voraus vergleiche unter anderem den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1991, Zl. 90/01/0234, mit Hinweisen auf die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Vorjudikatur), wovon in diesem Falle von vornherein keine Rede sein kann.

Wenn im Punkt 4. des Spruches unter anderem "die Berufung gegen die Festnahme als unzulässig zurückgewiesen" wurde, so liegt auch darin - ungeachtet der Frage, ob damit überhaupt ein eigenständiger, über die Erhebung der Beschwerde hinausgehender Antrag gestellt worden ist und sich der Beschwerdeführer nur in der Bezeichnung seines Rechtsmittels vergriffen hat - zufolge des Umstandes, daß seine Festnahme unterblieben ist (Punkt 1. des Spruches), keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers.

Was die zweifache Verweigerung der Akteneinsicht anlangt, so hat die belangte Behörde ebenfalls richtig erkannt, daß es sich hiebei nicht um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, und aus diesem Grunde im Punkt 5. des Spruches die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückgewiesen. Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes, weshalb das, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer derartigen Beschwerde sein kann vergleiche unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1992, Zl. 92/01/0713, mit weiteren Judikaturhinweisen). Der Beschwerdeführer hätte, entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides, die rechtliche Möglichkeit gehabt, eine bescheidmäßige Erledigung seines Begehrens auf Akteneinsicht zu verlangen und allenfalls die ihm dabei zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen.

Fand eine Festnahme des Beschwerdeführers nicht statt (Punkt 1. des Spruches), so konnte sie (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) auch nicht andauern, weshalb ihre "Aufhebung" ausgeschlossen war. Eine "Aufhebung der Verweigerung der Akteneinsicht" hätte gleichfalls zur Voraussetzung gehabt, daß "der angefochtene Verwaltungsakt" - welche Qualifikation hier gar nicht vorlag (Punkt 5. des Spruches) - gemäß Paragraph 67, Absatz 3, AVG für rechtswidrig erklärt worden ist. Die Aussprüche im Punkt 6. des Spruches finden daher insoweit ihre gesetzliche Deckung.

Letzteres ergibt sich auch - im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Zuständigkeit - hinsichtlich des Punktes 7. des Spruches, weil dem "bloß einen Überbegriff darstellenden" Antrag auf "Aufhebung der Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt" insofern, als derartige Maßnahmen, sei es in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht, gar nicht gesetzt worden sind, insgesamt kein Erfolg beschieden sein konnte.

Die belangte Behörde hat auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht näher erläutert, um welches "Beschwerdevorbringen" bzw. um welche "Anträge" es sich konkret handelte, die "über jene vom 20.7.1991 hinausgehen" und die durch die insoweit erfolgte Zurückweisung der Eingabe vom 22. September 1991 als verspätet in Punkt 8. des Spruches erfaßt worden sind. Dem Verwaltungsgerichtshof ist, auch unter Bedachtnahme auf die vorliegende Beschwerde, nicht erkennbar, daß der Beschwerdeführer in dieser Eingabe - wie es in der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt - "Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt behauptet" habe, die "am 8.7.1991 gesetzt" worden und nicht bereits Gegenstand seiner Beschwerde gewesen seien. Durch diesen Ausspruch wurde aber der Beschwerdeführer nicht in einem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, weil auch bei gänzlicher Beachtung dieser Eingabe nach dem bisher Gesagten für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen gewesen wäre.

Auch die Rüge des Beschwerdeführers, es hätten ihm mit dem angefochtenen Bescheid Kosten zugesprochen werden müssen, ist verfehlt. Gemäß Paragraph 79 a, AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 67 c,) obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Der Beschwerdeführer hat aber mit seiner Beschwerde an die belangte Behörde auch nicht teilweise obsiegt.

Schließlich bestehen auch gegen die Vorschreibung von Barauslagen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG für die über Verlangen des Beschwerdeführers hergestellten Kopien der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1991 schon im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit., wonach sich die Parteien nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien von den ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteilen anfertigen lassen können, keine Bedenken.

Zusammenfassend ist daher dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß seine Beschwerdeausführungen, ohne daß darauf noch näher eingegangen werden müßte, insgesamt nicht geeignet sind, eine (vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Insoweit war somit die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010456.X00

Im RIS seit

12.02.2002

Dokumentnummer

JWT_1993010456_19940223X00

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