Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 129a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 129a

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

A. Unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern

Artikel 129a. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

  1. Ziffer eins
    in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes,
  2. Ziffer 2
    über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes,
  3. Ziffer 3
    in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden,
  4. Ziffer 4
    über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Ziffer eins,, soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Ziffer 3,
  1. Absatz 2Es kann gesetzlich vorgesehen werden, daß die Entscheidungen in erster Instanz unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden können. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sowie der Artikel 11 und 12 dürfen derartige Bundesgesetze nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.
  2. Absatz 3Artikel 89, gilt sinngemäß auch für die unabhängigen Verwaltungssenate.

Anmerkung

Zu Art. 129a: Art. IX BVG, BGBl. Nr. 685/1988.

Schlagworte

Befehlsgewalt, Bundesgesetz

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12012639

Alte Dokumentnummer

N1198811021A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A129a/NOR12012639

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