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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 67c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67c

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Paragraph 67 c,
  1. Absatz eins,Beschwerden nach Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.
  2. Absatz 2,Die Beschwerde hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,
    2. Ziffer 2
      soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde),
    3. Ziffer 3
      den Sachverhalt,
    4. Ziffer 4
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    5. Ziffer 5
      das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären,
    6. Ziffer 6
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
  3. Absatz 3,Der angefochtene Verwaltungsakt ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
  4. Absatz 4,Partei des Verfahrens ist auch die belangte Behörde.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12063062

Alte Dokumentnummer

N4199114023J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P67c/NOR12063062

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