Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 89/14/0302

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/14/0302

Entscheidungsdatum

23.10.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §41 Abs1 Z1;
EStG 1972 §41 Abs2 Z2;
EStG 1972 §42 Abs2 Z2;
EStG 1972 §47 Abs1;
EStG 1972 §47;
EStG 1972 §81;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1972 § 16 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 16 gültig von 21.12.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 16 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 16 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 16 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  6. EStG 1972 § 16 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 16 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  8. EStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  9. EStG 1972 § 16 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 16 gültig von 23.07.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  11. EStG 1972 § 16 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 16 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  13. EStG 1972 § 16 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974
  1. EStG 1972 § 25 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 25 gültig von 01.07.1985 bis 30.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 351/1984
  3. EStG 1972 § 25 gültig von 27.06.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1985
  4. EStG 1972 § 25 gültig von 17.12.1983 bis 26.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 25 gültig von 31.12.1981 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 25 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  7. EStG 1972 § 25 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.1980
  1. EStG 1972 § 41 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 41 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 41 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  4. EStG 1972 § 41 gültig von 14.12.1983 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
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  8. EStG 1972 § 41 gültig von 23.06.1977 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977
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  1. EStG 1972 § 42 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
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  5. EStG 1972 § 42 gültig von 23.06.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977
  6. EStG 1972 § 42 gültig von 09.08.1974 bis 22.06.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  7. EStG 1972 § 42 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974
  1. EStG 1972 § 47 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. EStG 1972 § 47 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat römisch eins, vom 29. September 1989, Zl. 8/47/1-BK/Hö-1987, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte im Jahre 1985 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die sich wie folgt zusammensetzten:

    Pensionsbezüge von der Pensionsversicherungs-

    anstalt der Angestellten                     S 161.889,--

    negative Einkünfte aus nichtselbständiger

    Arbeit                                     - S  25.813,--

                                          Summe  S 136.076,--.

Die negativen Einkünfte bestanden ausschließlich aus Werbungskosten und resultierten aus einem Prozeß vor dem Arbeitsgericht, mit dem der Beschwerdeführer seine Weiterbeschäftigung als Dienstnehmer einer GmbH durchsetzen wollte, den er aber verlor.

Unbestritten ist die Höhe dieses Verlustes sowie dessen grundsätzliche steuerliche Anerkennung.

Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hingegen darüber, ob für das Jahr 1985 eine Verlustveranlagung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1972 vorzunehmen war. Der Beschwerdeführer bejaht dies mit der Begründung, daß bei negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit begrifflich kein Steuerabzug vom Arbeitslohn in Betracht komme. Negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien daher als negative "andere Einkünfte" im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, EStG anzusehen, bei deren Vorliegen eine Antragsveranlagung durchzuführen sei.

Im angefochtenen Bescheid wird von der belangten Behörde ohne weitere Begründung die Auffassung vertreten, daß auch negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit solche seien, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlägen.

In der Gegenschrift wird dazu ausgeführt, die Einkünfte des Beschwerdeführers aus nichtselbständiger Arbeit setzten sich zwar aus zwei "Einkunftstangenten" zusammen, weil kein Zusammenhang zwischen den Pensionsbezügen und den Werbungskosten bestehe; dies ändere aber nichts daran, daß die beiden Einkunftstangenten innerhalb der Einkunftsart "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" auszugleichen seien, sodaß per Saldo nur Einkünfte in Höhe von S 136.076,-- vorlägen, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlägen.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes

geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid lediglich kassatorisch entschieden und damit gegen die Vorschrift des Paragraph 289, Absatz eins, BAO verstoßen hat. Diese Rüge ist berechtigt.

Gemäß Paragraph 289, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht gemäß Paragraph 278, BAO zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sache ist bei veranlagten Abgaben nicht nur die Feststellung der Steuerpflicht sowie die Festsetzung der Abgabenbemessungsgrundlage und der Abgabe, sondern auch die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Veranlagung vorliegen. Ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, daß keine Veranlagung durchzuführen ist, ergeht in derselben Sache, in der der Abgabenbescheid ergangen wäre, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer Veranlagung bejaht hätte vergleiche auch das zu Feststellungsbescheiden ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1989, Zl. 85/13/0176). Es liegt daher kein Fall vor, in dem das Gesetz (Paragraph 289, Absatz 2, BAO) die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides erlaubt, weil sich die betreffende Anordnung nur auf ersatzlose Aufhebungen bezieht.

Die belangte Behörde hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen, den erstinstanzlichen, mit Berufung angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1985 aufzuheben und das Finanzamt anzuweisen, einen sogenannten "Nichtveranlagungsbescheid" zu erlassen, sondern sie hätte den letztgenannten Bescheid, sofern ein solcher überhaupt zu erlassen gewesen wäre, selbst zu erlassen gehabt. Der angefochtene Bescheid leidet daher insoweit an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.

Zur materiell-rechtlichen Frage ist folgendes zu sagen:

Sind im Einkommen Einkünfte enthalten, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, und sind die Voraussetzungen für die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach Paragraph 41, Absatz eins, EStG nicht gegeben, so wird der Steuerpflichtige gemäß Absatz 2, der zitierten Bestimmung nur auf Antrag veranlagt, sofern einer der dort angeführten Gründe vorliegt. Im Beschwerdefall kommt nur jener der Ziffer 2, in Betracht; diese lautet:

"wenn

...

2. die Summe der Einkünfte im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, einen Verlust ergeben hat,

..."

Einkünfte im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, EStG sind solche, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die belangte Behörde setzt offensichtlich den Begriff "Summe der Einkünfte im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, mit "Summe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" gleich. Dies ist jedoch unrichtig. Nicht alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Voraussetzung für einen Steuerabzug vom Arbeitslohn ist nämlich gemäß Paragraph 47, Absatz eins, EStG, daß im Inland eine Betriebsstätte vorhanden ist.

Was als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn anzusehen ist, bestimmt Paragraph 81, EStG. Danach ist unter Betriebsstätte der Betrieb oder Teil des Betriebes des ARBEITGEBERS zu verstehen, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird und die Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Eine Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 81, EStG setzt somit unter anderem einen Arbeitgeber voraus. Arbeitgeber im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist, wer Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, EStG auszahlt (Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz leg. cit.).

Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls nur einen Arbeitgeber im Sinne des Lohnsteuerrechts, und zwar die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten. Nur diese zahlte "Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, aus. Die vom Beschwerdeführer im Wege eines arbeitsgerichtlichen Prozesses angestrebte Weiterbeschäftigung bei einer GmbH führte zwar, wie die belangte Behörde richtig erkannte, zu Werbungskosten und damit zu negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Diese unterlagen aber mangels Auszahlung von Arbeitslohn durch einen Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 47, in Verbindung mit Paragraph 25, EStG nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Sie waren daher "andere Einkünfte" im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, EStG und erfüllten damit die Voraussetzung für die Durchführung einer Antragsveranlagung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. Daran änderte auch der Umstand nichts, daß innerhalb der Einkunftsart des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, EStG ein sogenannter "horizontaler" Verlustausgleich vorzunehmen war, der dazu führte, daß die Pensionseinkünfte des Beschwerdeführers, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlagen, um die negativen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gekürzt wurden. Gerade der steuerlichen Berücksichtigung solcher negativen Einkünfte dient ja die Verlustveranlagung.

Einen deutlichen Hinweis auf die Unrichtigkeit der Auffassung der belangten Behörde zeigt im übrigen auch das Beispiel von Steuerpflichtigen, die im selben Veranlagungszeitraum Einkünfte als Grenzgänger (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Satz EStG) und solche aus im Inland ausgeübter nichtselbständiger Arbeit bezogen haben. Beide Einkünfte sind solche aus nichtselbständiger Arbeit, aber nur die zweitgenannten unterliegen dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Die Einkünfte als Grenzgänger von einem ausländischen Arbeitgeber stellen hingegen "andere Einkünfte" im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, EStG dar und werden daher (gemeinsam mit den steuerabzugspflichtigen Einkünften) im Veranlagungsweg erfaßt.

Mit Rücksicht auf die Beschwerdeausführungen sieht sich der Gerichtshof noch zu folgender Feststellung veranlaßt, die allerdings den Sachverhalt des Beschwerdefalles nicht betrifft:

Der Umstand allein, daß Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Grunde nach dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, im Einzelfall negativ sein können, sodaß es NUR aus diesem Grund zu keinem tatsächlichen Steuerabzug vom Arbeitslohn kommt, ändert nichts daran, daß es sich dabei dem Grunde nach um steuerabzugspflichtige Einkünfte handelt. Als Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, sind nämlich alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen, die die Voraussetzungen des Paragraph 47, EStG erfüllen. Ob infolge der geringen Höhe solcher Einkünfte oder deswegen, weil sie sogar negativ sind, ein tatsächlicher Steuerabzug unterbleibt, ändert nichts an ihrer rechtlichen Qualifikation als Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist.

Aus den oben angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140302.X00

Im RIS seit

23.10.1990

Dokumentnummer

JWT_1989140302_19901023X00

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